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Immissionsschutzgesetz

Bei Lärmbeeinträchtigungen zu beachten!

Jedes Bundesland hat sein eigenes Immissionsschutzgesetz (Beispiel: Nordrhein Westfalen). Darüber hinaus gibt es ein Bundesimmissionsschutzgesetz.

In den Landesimmissionsschutzgesetzen ist geregelt, dass Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden  oder die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Diese Vorgabe gilt es auch bei Vereinsveranstaltungen zu beachten, bei denen mit Lärmbelästigungen der Allgemeinheit oder der natürlichen Umwelt zu rechnen ist. 

Wenn mit einer Lärmbelästigung von Anwohnern durch eine Vereinsveranstaltung zu rechnen ist, sollten Sie mir Ihrer örtlichen Behörde (Umweltschutzbehörde/Umweltamt, Ordnungsamt) schon während der Planungsphase Kontakt aufnehmen und klären, ob ein Ausnahmengenehmigung für Ihre Veranstaltung trotz Lärmerzeugung erteilt werden kann. In begründeten Ausnahmefällen wird eine solche Genehmigung erteilt.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Beispiel: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz für eine Freizeitveranstaltungen in der Stadt Leverkusen 

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