Mietvertrag
Mietverträge werden häufig bei Veranstaltungen geschlossen, z.B. weil Veranstaltungsräume (Hallen etc.), Sportgeräte oder technisches Equipment gemietet werden müssen.
Ein Mietvertrag ist ein Vertrag zwischen Vermieter und Mieter. Der Mietvertrag regelt die zeitweise Überlassung eines Gegenstandes (beweglich oder nicht-beweglich) gegen Entgelt. Für die vereinbarte Zeit gewährt der Vermieter dem Mieter den Gebrauch (Nutzung) der gemieteten Sache. Als Gegenleistung zahlt der Mieter dem Vermieter ein Entgelt.
Das Mietrecht ist in den §§ 535 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Mehr Infos zum Mietvertrag gibt’s hier.
Sponsoringvertrag
Sind Sie in der glücklichen Lage und haben Sponsoren für Ihre Vereinsveranstaltung gewonnen? Dann werden Sie die Leistungen und Gegenleistungen, die Sie als Verein und Ihr Sponsor im Rahmen der Kooperation erbringen müssen, in einem Sponsoringvertrag festhalten.
Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der in Gesetzen, insbesondere der im BGB geregelten Schuldvertragstypen (z.B. Miet- oder Kaufvertrag) zuordnen. Grundlage für die Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im BGB geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).
Das Allgemeine Schuldrecht sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien (Sponsor und Sportverein) den Inhalt der getroffenen Vereinbarung individuell festlegen können.
Außerdem gibt es beim Sponsoringvertrag keine Vorgaben zur Vertragsform. Den Vertragspartnern ist es frei gestellt, welche Vertragsform sie wählen (schriftlich ist zu empfehlen!).
Mehr Infos zum Sponsoringvertrag gibt’s hier. Einen Muster-Sponsoringvertrag zum Download finden Sie hier.
Lizenzvertrag
Ein Lizenzvertrag regelt die Nutzung bestimmter Zeichen (Logos, Schriftzüge, Designs etc.) gegen Entgelt.
Vor allem bei eingetragenen Marken sollte zwischen Lizenzgeber (z.B. Sportverein) und Lizenznehmer ein Lizenzvertrag abgeschlossen werden, der die Markennutzung detailliert regelt.
Praxisbeispiel: Veranstalter der weltweiten Ironman-Triathlons dürfen die Marke „Ironman“ erst dann nutzen bzw. im Titel führen, wenn sie dafür die entsprechende Lizenz von der Ironman Group erworben haben.
Verträge mit externen Dienstleistern
Wollen Sie eine Homepage für Ihre Veranstaltung launchen oder Drucksachen (Flyer, Plakat etc.) für ein Vereinsevent designen lassen? Dann schließen Sie mit dem von Ihnen beauftragten Unternehmen (z.B. Werbeagentur) oder einer freien Grafikdesignern einen Dienst- bzw. Werkvertrag ab. Bei einem Werkvertrag wird ein Erfolg, bei einem Dienstvertrag hingegen eine Leistung erbracht. Der Dienstvertrag ist in §§ 611 bis 630 BGB geregelt, der Werkvertrag in §§ 631 ff BGB.
Verträge mit Versicherungen
Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ist ein Muss bei Veranstaltungen. Wenn man nicht über den Rahmenversicherungsvertrag der Landesportbünde abgesichert ist oder Zusatzleistungen absichern möchte, ist ein Vertrag mit einer oder mehreren Versicherungen abzuschließen.
Beratungsvertrag
Der Verein beauftragt eine*n Berater*in bzw. eine Beratungsagentur und deren Mitarbeiter*innen, ihn bei der Konzeption/Strategieentwicklung und ggf. auch operativen Umsetzung zu unterstützen.
Personalgestellungsvertrag
Hier wird z.B. eine Agentur vom Verein beauftragt, für die Dauer einer Veranstaltung Personal bereitzustellen (z.B. für die Besetzung eines Infostandes, zum Verteilen von Informationsmaterialien oder um Plätze zuzuweisen). Denkbar ist auch, dass ein*e Mitarbeiter*in „eingekauft“ wird, der/die den Veranstalter bereits bei der Veranstaltungsvorbereitung unterstützt.
Ausrichtervertrag
Hier wird dem Verein in einem Vertrag das Recht eingeräumt, eine Veranstaltung ausrichten zu dürfen. Ausrichterverträge schließen üblicherweise Sportverbände mit ihren Mitgliedsvereinen. Diese erwerben das Recht, z.B. eine Landesmeisterschaft oder Deutsche Meisterschaft durchführen zu können.
Beispiele von Ausrichterverträgen:
- Muster-Ausrichtervertrag Deutschen Badminton-Meisterschaften O35 bis O75 (Spielsaison 2019/2020)
- Ausrichtervertrag zur Durchführung einer Sportveranstaltung des Deutschen Dart-Verbandes
Vertrag mit einem Medienpartner
Wird eine Veranstaltung von einem Medienunternehmen präsentiert, werden die Eckpunkte dieser Medienpartnerschaft (die jeweiligen Leistungen vom Verein und Medienpartner) in einem Kooperationsvertrag festgehalten.
Quellen
Muster-Ausrichtervertrag Deutsche Badminton-Meisterschaften O35 bis O75: https://www.badminton.de/fileadmin/user_upload/muster-av_dm_o35_saison_2019-20.pdf
Ausrichtervertrag zur Durchführung einer Sportveranstaltung des Deutschen Dart-Verbandes:
https://www.deutscherdartverband.de/wp-content/uploads/2018/12/ausrichtervertrag-10_n.pdf
Wann ist man Sponsor und wann Mäzen? Sponsoring,Spendenwesen und Mäzenatentum. Was sind die Unterschiede?
Der zukunftsfähige Sportverein kommt am Thema Marketing nicht vorbei. Gutes Marketing ist unerlässlich.
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