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Fliegende Bauten

Fliegende Bauten dürfen nicht fliegen gehen!

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt (= abgebaut) zu werden. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.

Regelungen zu Fliegenden Bauten finden sich in den Bauordnungen der 16 Bundesländer (Landesbauordnungen; Beispiel Nordrhein-Westfalen § 78 Landesbauordnung NRW 2018).

Beispiele Fliegende Bauten:

  • Temporäre Zuschauertribünen
  • Fest(Zelte)
  • Showbühnen
  • Start-/Zieltürme (z.B. bei einer Laufveranstaltung)

Bevor Fliegende Bauten aufgestellt und in Gebrauch genommen werden können, muss eine Ausführungsgenehmigung vorliegen. Das gilt allerdings nicht für „kleine“ Fliegenden Bauten (in Nordrhein-Westfalen z.B. Zelte unter 75 m² Größe oder Bühnen mit einer Größe unter 100 m²: wenn die Höhe der Bühne unter 5 m ist und der Bühnenboden die Höhe von 1,5 m nicht überschreitet. https://www.tuev-nord.de/de/fliegende-bauten/was-sind-fliegende-bauten/ Ein Standsicherheitsnachweis ist trotzdem nötig!).

Die Aufstellung von Fliegenden Bauten muss vom Veranstalter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsamt) angezeigt und von dieser genehmigt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde führt vor der Ingebrauchnahme normalerweise eine Gebrauchsabnahme durch, um Gefährdungen für die Besucher*innen, Zuschauer*innen, Teilnehmer*innen sowie Unbeteiligte auszuschließen. Dafür muss das Baubuch vor Ort vorliegen. Im Baubuch sind z.B. statische Berechnungen und technische Zeichnungen enthalten. Außerdem wird der Behördenvertreter seine Abnahme durch einen Stempel im Baubuch dokumentieren. Während der Veranstaltung verbleibt das Baubuch beim Veranstalter.

Die Anmeldung der Gebrauchsabnahme beziehungsweise die Anzeige über die beabsichtigte Aufstellung sollte frühzeitig, spätestens in der Regel vierzehn Tage vor Veranstaltungsbeginn, bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich eingereicht werden.

Bei der Gebrauchsabnahme muss der Betreiber des Fliegenden Baus anwesend sein.

Infos zum Genehmigungsverfahren von Fliegenden Bauten gibt es bei der jeweiligen Kommune. Hier einige Beispiele:

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