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Impressum in Printmedien

Anbieterkennzeichnung in Printpublikationen!

Bei Printpublikationen (z.B. der Vereinszeitung, einer Jubiläumsschrift) muss der Verein als Anbieter für den Leser erkennbar sein.

Regelungen zum Impressum (Pflicht zur Kennzeichnung als Anbieter) in Printpublikationen finden sich in den Landespressegesetzen der Bundesländer, denn Presserecht ist Landesrecht. Jedes der 16 Bundesländer hat sein eigenes Landpresserecht. Hier ein paar Landespressegesetze zur Auswahl:

Regelungen zum Impressum in Printmedien finden sich jeweils in § 8 der Landespressegesetze (in Bayern Artikel 7 und 8). Bei einem Blick in die Gesetzestexte werden Sie feststellen, dass sich diese meist nur marginal unterscheiden.

Unabhängig vom Bundesland ist in Printpublikationen von Sportvereinen ein Impressum erforderlich. Auf jedem Druckwerk müssen der Name und Anschrift des Drucker und Verlegers genannt werden. Beim Selbstverlag muss der Verfasser oder Herausgeber genannt werden. Auf periodischen Druckwerken (z.B. einer Vereinszeitung, die zweimal im Jahr erscheint) sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs („verantwortlich im Sinne des Presserechts“ = v.i.S.d.P.) anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich muss das Impressum Name und Anschrift aller Redakteure enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne Redakteur  verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen. Für diesen gelten die Vorschriften wie für die verantwortlichen Redakteure.

Für Printpublikationen des Vereins bedeutet dies, dass im Impressum der Vereinsname mit „e.V.“  sowie zumindest ein Vorstandsmitglied mit vollständigem Namen (Vor- und Nachname) genannt werden muss.

Als Adresse ist die Postanschrift (Ort, Postleitzahl und Straße) anzugeben. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus. Der Verein muss unter der angegebenen Adresse tatsächlich anzutreffen sein. Wenn der Verein keine Geschäftsstelle hat, kann auch die Privatadresse des Vorstandes angegeben werden.

Hier im Überblick die Pflichtangaben im Impressum von Druckerzeugnisse eines Sportvereins:  

  • Name des Vereins mit Zusatz e.V.
  • Postadresse des Vereins
  • Name eines BGB-Vorstandes (Vor- und Nachname)

Im Gegensatz zum Impressum in Onlinemedien (Telemedien) ist in Printmedien die Angabe von Medien,  die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, (Telefon, Mail, Fax) nicht vorgeschrieben. Damit die Leser auf elektronischem Weg mit dem Verein Kontakt aufnehmen können, machen Infos zu Kontaktmedien natürlich trotzdem Sinn.

Ebenfalls im Unterschied zum Impressum in Onlinemedien gibt es bei Printmedien keine Vorgaben zur Platzierung des Impressums. Bei den Printmedien wird das Impressum in der Regel am Ende platziert.

Es besteht auch keine Pflicht, im Gegensatz zu Onlinemedien, zur Angabe von:

  • Angabe des Vereinsregisters beim Amtsgericht, bei dem der Verein eingetragen ist 
  • Vereinsregisternummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a Umsatzsteuergesetz)
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c Abgabenordnung)

Bitte beachten Sie!

  • In einigen Bundesländern (z.B. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) muss gemäß Landespressegesetz im Impressum ein für den Anzeigenteil Verantwortlicher mit Name und Anschrift genannt werden. Auch in Ländern ohne diese Pflicht macht es Sinn, die für die Anzeigenbetreuung/-akquisition zuständige Kontaktperson im Impressum aufzuführen.

Ein Praxisbeispiel, wie das Impressum in einer Printpublikation ungesetzt werden kann, finden Sie hier („Wir im Sport“ – Zeitschrift des Landessportbundes NRW).

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