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Anspruchsvoraussetzungen

Übungsleiterfreibetrag

Um den sog. „Übungsleiterfreibetrag“ nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen zu können, müssen gleichzeitig die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
  • Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden.
  • Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

1. Begünstigte Tätigkeiten

Begünstigte Tätigkeiten im Sport sind:

  • Übungsleiter*in oder Trainer*in 
  • Betreuer*in, wenn er/sie einen direkten pädagogischen Kontakt zu den betreuten Menschen hat (Mannschaftsbetreuer*in, Jugendleiter*in)
  • Ausbilder*in , Erzieher*in oder vergleichbare Tätigkeiten (z. B. die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung wie das Geben von Kursen, das Halten von Vorträgen oder das Erteilen von Schwimmunterricht)
  • Arzt/Ärztin in Koronarsportgruppen
  • Rettungsschwimmer*innen (Einsatz- und Bereitschaftszeiten)

Grundvoraussetzung für die Begünstigung ist immer eine pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit. Nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen deshalb die Tätigkeiten z. B. als Platzwart*in, Gerätewart*in, Kassierer*in, Vorstandsmitglied, Reinigungskraft oder Hausmeister*in.

2. Nebenberuflichkeit

Ob eine Tätigkeit als nebenberuflich beurteilt wird, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit; sie gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs (i. d. R. bis zu 14 Std./Woche) in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch Personen nebenberuflich tätig sein, die überhaupt keinen Hauptberuf im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausüben, z. B. Hausfrauen/männer, Vermieter*innen, Studierende, Rentner*innen oder Arbeitslose. Bei schwankender wöchentlicher Arbeitszeit oder wenn die Tätigkeit nur einige Wochen oder Monate dauert, wird die erreichte Stundenzahl auf die Gesamtdauer der Vertragslaufzeit (nicht auf das gesamte Kalenderjahr bezogen.

Übt jemand mehrere verschiedenartige Tätigkeiten gem. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, mehrere gleichartige Tätigkeiten werden aber zusammengefasst. Eine Tätigkeit wird auch nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.

3. Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft

Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Universität, Fachhochschule, Schule, Volkshochschule) oder einer gemeinnützigen Körperschaft (z. B. Sportverein, Sportbund, Sportverband) ausgeübt werden.

4. Förderung gemeinnütziger Zwecke

Gemeinnützige Zwecke sind z. B. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 (2) Nr. 3 AO), der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 (2) Nr. 4 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 (2) Nr.7 AO), des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO) oder des bürgerschaftlichen Engagements (§ 52 (2) Nr. 25 AO). Die Tätigkeit muss im Rahmen der Erfüllung der Satzungszwecke der Sportorganisation ausgeübt werden (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb). Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. Training bezahlter Sportler*innen) erfüllt dagegen nicht das Merkmal der Förderung gemeinnütziger Zwecke.

(§ 3 Nr. 26 EStG, R 3.26 LStR, Bayerisches Landesamt für Steuern: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG)