Vorlesen

Anrechnung von ÜL-Aufwandsentschädigungen auf Arbeitslosengeld II

Übungsleiterfreibetrag

Mit der Einführung des Bürgergeldes sind Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages ab dem 01.07.2023 als sog. „privilegiertes Einkommen“ (gem. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) zu behandeln. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (gem. § 3 Nr. 12 EStG), im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 EStG) und des Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) sind bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 € im Kalenderjahr insgesamt nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Beträge, z. B. durch die Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten, werden wie Erwerbseinkommen berücksichtigt. Zur Berechnung des leistungsmindernden Anrechnungsbetrages werden aber weitere Freibeträge vom Einkommen abgesetzt. 

Beispiel: 

Ein Bürgergeldempfänger ist in seinem Sportverein als Übungsleiter und als Platzwart tätig. Für die Übungsleiter-Tätigkeit erhält er monatlich 250 € und für die Tätigkeit als Platzwart monatlich 70 €.  

Januar bis September: 

9 Monate x (250 € + 70 €)/Monat = 2.880 € (< 3.000 €) 

Oktober: 

Einnahmen  = 250 € + 70 € =                                                                               320 € 

./. restlicher Freibetrag ( gem. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) = 3.000 € - 2.880 € = 120 € 

Zu berücksichtigendes Einkommen                                                                     200 € 

./. Grundabsetzbetrag (gem. § 11b Abs. 2 SGB II) =                                           100 € 

./. 20 % des 100 € übersteigenden Betrages (gem. § 11b Abs. 3 SGB II) =         20 € 

Anrechnungsbetrag                                                                                               80 € 

November und Dezember: 

Zu berücksichtigendes Einkommen = 250 € + 70 € =                                          320 € 

./. Grundabsetzbetrag (gem. § 11b Abs. 2 SGB II) =                                           100 € 

./. 20 % des 100 € übersteigenden Betrages (gem. § 11b Abs. 3 SGB II) =         44 € 

Anrechnungsbetrag                                                                                             176 € 

Ergebnis: 

In den Monaten Januar bis September sind die Aufwandsentschädigungen anrechnungsfrei, weil sie bis dahin insgesamt den Betrag von 3.000 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Oktober werden 80 €, im November und Dezember jeweils 176 € leistungsmindernd berücksichtigt.