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GEMA-Pauschale

Auch bildende Künstler*innen oder Musiker*innen haben für ihr geistiges Eigentum ein Recht auf Bezahlung, das ihnen ein Vertrag mit der Verwertungs-Gesellschaft Verwertungsgesellschaft GEMA garantiert.

So sind sportliche und gesellige Veranstaltungen in den meisten Fällen ohne Musik nicht denkbar. Doch wer macht sich schon Gedanken darüber, wie diese Musik bezahlt wird? Es geht hierbei nicht um die Honorierung der Bands oder den Kauf von Tonträgern, sondern um die schöpferische Arbeit der Komponist*innen und Text-Dichter*innen. Um die Rechte der Urheber zu wahren, wurde von den Komponist*innen, Textdichter*innen und Musikverlagen die GEMA gegründet.

Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein (gem. § 22 BGB), sämtliche Einnahmen fließen nach Abzug der Kosten den Urhebern zu. Der gesetzliche Schutz des Urheberrechtes steht dem/der Schöpfer*in eines Werkes zu Lebzeiten und 70 Jahre nach seinem/ihrem Tod zu. Erst danach erlischt das alleinige Recht des Urhebers an der Verwertung seines Werkes.

Wegen der Vielfalt der Musikverwendung im sportlichen Bereich hat der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) im Interesse seiner Vereine und Verbände Abkommen mit der GEMA getroffen. Diese Abkommen beinhalten u. a.:

  • durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages vom DOSB an die GEMA erfolgt eine Freistellung von den GEMA-Vergütungen bei bestimmten Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung
  • unter bestimmten Voraussetzungen werden bei Musikaufführungen, die nicht durch den Pauschalbetrag abgegolten sind, sog. Vorzugssätze (d. h. Nachlässe auf die jeweils gültigen Vergütungssätze) gewährt

Der Pauschalbetrag, den der DOSB an die GEMA zahlt, wird von den Landessportbünden auf die Vereine umgelegt.

Folgende Musiknutzungen sind durch die Zahlung der Pauschale abgegolten:

a)  Jahres- und Monatsversammlungen

b)  Vortragsabende

c)  Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz

d)  Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen

e)  Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

f)  Totenfeiern

g)  Faschings-veranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z. B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird

h)  Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

i)  Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.

j)  Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hier für eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.

k)  Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten

l)  Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld

m)  Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung

n)  Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z. B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten

o)  Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden

p)  Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sog. "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.

Mehr zum GEMA-Tarif 2024

Ja, Vereine müssen ihre Veranstaltung trotz der Pauschale bei der GEMA anmelden. 

Meldepflicht/ Unerlaubte Musikdarbietungen

  1. Dieser Gesamtvertrag entbindet den Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen.
  2. Erfolgen Musikdarbietungen ohne die erforderliche vorherige Einwilligung, werden bei der Berechnung keine Gesamtvertragsnachlässe eingeräumt. Das Recht der GEMA zur Berechnung von Schadensersatz (doppelte Normalvergütung) bleibt unberührt.

Einzelveranstaltungen mit Musikern sind spätestens drei Tage vor Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA anzumelden:

  • Genaue Anschrift des Veranstalters,
  • Tag der Veranstaltung,
  • Art der Veranstaltung,
  • Ort der Veranstaltung,
  • Name des Veranstaltungslokals,
  • Größe des Veranstaltungsraumes in qm-von Wand zu Wand gemessen,
  • Höhe des Eintrittsgeldes oder eines sonstigen Kostenbeitrags.

(2) Sonstige Einzelveranstaltungen sind ebenfalls spätestens drei Tage vor Durchführung bei der GEMA anzumelden. Die dabei außer a) der genauen Anschrift des Veranstalters, der Art der Veranstaltung, b) dem Tag der Veranstaltung und dem Ort der Veranstaltung, für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Angaben sind aus den Tarifen der GEMA ersichtlich.

(3) Nachweislich unvorhergesehene Einzelveranstaltungen werden von der GEMA noch als rechtzeitig angemeldet angesehen, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung vorgenommen wird.

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