Sponsoringvertrag
Rechtsgrundlagen eines Sponsoringvertrages: „Lex Sponsoring“
Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der in Gesetzen, insbesondere der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Schuldvertragstypen (z.B. Miet- oder Kaufvertrag) zuordnen. Grundlage für die Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im BGB geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).
Das Allgemeine Schuldrecht sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien (z.B. Sponsor und Sportverein) den Inhalt der getroffenen Vereinbarung individuell festlegen können.
Außerdem bedarf es beim Sponsoringvertrag keiner speziellen Vertragsform. Den beiden Vertragspartnern ist es grundsätzlich frei gestellt, welche Vertragsform sie wählen. Aus Gründen der Beweissicherung ist es jedoch ratsam, für den Sponsoringvertrag die Schriftform zu wählen.
Auch aus steuerlichen Gründen ist der Abschluss eines schriftlichen Sponsoringvertrages anzuraten. Ob und in welcher Höhe der Sponsor seine Sponsoringaufwendungen steuermindernd geltend machen kann, hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab. Diese bestimmen auch, ob und in welchem Umfang die Zuwendungen des Sponsors beim gesponserten Sportverein besteuert werden. Die steuerlichen Auswirkungen der getroffenen Vereinbarungen sind bei der Ausgestaltung eines Sponsoringvertrages also mitzubedenken
Zur Ausgestaltung von Sponsoringverträgen bietet das Buch „Der Sponsoringvertrag“ von BACKES, Bettina/ POSER, Ulrich (München 2010. 4. Auflage) viele praktische Tipps. Alle unsere Literaturtipps rund um das Thema Sponsoring finden Sie hier).
Wann ist man Sponsor und wann Mäzen? Sponsoring,Spendenwesen und Mäzenatentum. Was sind die Unterschiede?
Der zukunftsfähige Sportverein kommt am Thema Marketing nicht vorbei. Gutes Marketing ist unerlässlich.
Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie auf meinsportnetz.nrw