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In den Vereinssatzungen ist in der Regel festgeschrieben, wann eine ordentliche Mitgliederversammlung durch das Einberufungsorgan einzuberufen ist. Daneben sieht das Vereinsrecht zum Schutz von Minderheiten vor, dass eine Mitgliederversammlung auch dann einzuberufen ist, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt (vgl. § 37 Absatz 1 BGB). Allerdings kann die Satzung den Anteil der Mitglieder auch abweichend festsetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 

  • Die 10%-Grenze darf in der Satzung auch unterschritten werden. Insofern handelt es sich nicht um eine Verschärfung der gesetzlichen Anforderung.  
  • Es muss sich um eine Minderheit handeln, die einen solchen Antrag stellen darf. Daher darf das Quorum nicht 50% und mehr betragen.  
  • Aber auch unterhalb der 50%-Grenze darf das Quorum nicht so hoch angesetzt werden, dass die Ausübung praktisch unmöglich wird. Insofern wird vielfach ein Quorum von 20% oder 25% noch als angemessen angesehen. Es wird angenommen, dass bei Großvereinen mit vielen Mitgliedern bereits das Überschreiten der 10%-Grenze unwirksam sein könnte. Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 37 BGB.  

Bei der Berechnung der erforderlichen Mitgliederzahl sind alle Mitglieder zu berücksichtigen, die ein Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung haben. Eine Begrenzung auf die stimmberechtigten Mitglieder, wie sie in vielen älteren Satzungen zu finden ist, ist unwirksam. 

Das Einberufungsverlangen hat schriftlich zu erfolgen, wobei die elektronische Form ausreichend ist, und muss den Zweck und die Gründe angeben.  

Das Einberufungsorgan hat das Verlangen unverzüglich, d.h. innerhalb weniger Tage, umzusetzen. 

Vergleiche zum Ganzen: Sauter/Scheyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 159 ff.; Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 598 ff.