Die Leitung der Mitgliederversammlung
Leitung ist gesetzlich nicht geregelt
Das Gesetz enthält keine Aussage dazu, wer die Mitgliederversammlung leitet. Daher sollte die Satzung dazu eine Regelung enthalten. Üblicherweise wird dem oder der Vorsitzenden oder einer Präsidentin oder einem Präsidenten die Leitung zugewiesen. Auch für den Fall dessen oder deren Verhinderung sollte die Satzung oder eine Geschäftsordnung eine Regelung vorsehen, welche Personen bzw. Funktionen in welcher Reihenfolge die Leitung zusteht.
Die Bestimmung soll aber nicht so verstanden werden, dass die Versammlung in jedem Fall zwingend durch die jeweilige Funktion zu leiten wäre. Vielmehr soll es als Vorrecht verstanden werden. Verzichtet die Person auf die Übernahme der Leitung und überträgt sie auf eine andere Person, führt das nicht dazu, dass die Entscheidungen der Versammlung damit angreifbar werden (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 180).
Gleichwohl empfiehlt es sich, auch die Möglichkeit der Übertragung der Versammlungsleitung auf eine andere Person in der Satzung festzuschreiben.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung unter einer gesetzes- oder satzungswidrigen Versammlungsleitung sind ungültig (vgl. Sauter/Scheyer/Waldner, a.a.O.).
Enthält die Satzung keine Aussage zur Leitung, steht diese zunächst den Mitgliedern des Vorstands zu (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.), in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in der Satzung (zum Beispiel 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in, Schatzmeister/in).
Ist keine zur Leitung der Versammlung berechtigte Person anwesend oder bereit, diese zu übernehmen, dann bestimmt die Mitgliederversammlung die Leitung durch Beschluss.