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Tagesordnungspunkt Satzungsänderung

Strenge Anforderungen werden gestellt

Grundsätzlich fällt die Änderung der Satzung in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 BGB). Da die Satzung die grundlegenden Regeln des Vereinslebens enthält und eine Änderung der Satzung damit in diese eingreifen und verändern kann, sollen die Mitglieder im Rahmen der Einberufung hierauf besonders hingewiesen werden.  

Die Bezeichnung „Satzungsänderung“ oder „Satzungsneufassung“ ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 4 Rn. 698). Bei einer Satzungsänderung, wenn die Satzung also nur punktuell geändert werden soll, sind mindestens die einzelnen Vorschriften anzugeben, die von der Änderung betroffen sein sollen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 178a). Bei einer Satzungsneufassung empfiehlt sich der Verweis auf einen beigefügten Entwurf der geplanten Satzungsneufassung („TOP Neufassung der Satzung gemäß dem in der Anlage beiliegenden Entwurf“). Gleiches gilt für die bloße Satzungsänderung, wenngleich die stichwortartige Bezeichnung auch ausreichen soll. Zu beachten ist, dass bei einer Satzungsänderung auch nur die Vorschriften geändert werden dürfen, die bei der Einberufung bezeichnet wurden.  

Synoptische Gegenüberstellung 

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, für die Satzungsänderung wie für die Satzungsneufassung eine synoptische Gegenüberstellung der aktuellen Satzung und der zu beschließenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Vielfach wird behauptet, dass dies sogar verpflichtend sei. Das ist nicht zutreffend. Insbesondere bei einer Neufassung kann eine Synopse bei grundlegender Überarbeitung der Satzungsstruktur unübersichtlich sein und verwirren, als sie zu einer Nachvollziehbarkeit der Änderungen beiträgt.  

Auch eine Kommentierung, aus welchen Gründen die Satzung geändert werden soll, hat sich bewährt.  

Gut zu wissen

Der Vorschlag für eine Satzungsänderung oder -neufassung kann in der Mitgliederversammlung auch noch abgeändert werden. Es handelt sich um einen Entwurf bzw. einen Vorschlag. Wenn die Initiatoren der Satzungsänderung feststellen, dass der Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten wird, kann der Entwurf in der Mitgliederversammlung umformuliert und in dieser Form zur Abstimmung gestellt werden. Dabei ist im Protokoll auf die Abweichung von der Entwurfsfassung ausdrücklich hinzuweisen.