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Wahlen

Besondere Form der Beschlussfassung

In Vereinen finden regelmäßig Wahlen statt. Das Vereinsrecht im BGB verwendet den Begriff nicht. § 27 Absatz 1 BGB spricht davon, dass die Bestellung des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt. Eine Wahl ist also eine Form der Beschlussfassung, für die zunächst die gesetzlichen Regeln gelten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dies kann aber problematisch sein, wenn mehr als zwei Kandidaten zur Wahl stehen oder es zur Stimmengleichheit der Kandidaten kommt. Erhält im ersten Fall keine Kandidatin die einfache Mehrheit, ist niemand gewählt. 

Beispiel:

10 Mitglieder beteiligen sich an der Wahl. Kandidatin A erhält 5 Stimmen, Kandidat B erhält 3 Stimmen und Kandidatin C erhält 2 Stimmen. Kandidatin A ist nicht gewählt, da sie nur die relative Mehrheit erhalten hat. Zur Erlangung der einfachen Mehrheit von 10 Stimmen sind 6 Stimmen erforderlich.  

Daher bietet es sich an, in die Satzung eine Art Wahlordnung aufzunehmen. Darin könnte geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat oder keine Kandidatin die erforderliche einfache Mehrheit erhält. Es könnte ein zweiter Wahlgang vorgesehen werden, bei der dann nur noch die beiden Kandidatinnen bzw. Kandidaten gegeneinander antreten, die die meisten Stimmen erhalten haben (sogenannte Stichwahl). Bei gleicher Stimmenzahl (Patt) ist der Losentscheid ein sinnvolles Instrument, um zu einer Lösung zu kommen.  

Wichtig:

Die gewählte Person muss die Wahl annehmen. Die Annahmeerklärung ist im Protokoll zu vermerken. Ohne diese dokumentierte Erklärung wird die Person nicht in das Vereinsregister eingetragen, wenn es sich um ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB handelt.  

Übrigens: Eine Blockwahl, also die Wahl aller zu wählenden Positionen in einem Wahlgang, ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Satzung diese ausdrücklich vorsieht. 

Auch gut zu wissen:

Die Satzung sollte eine Regelung enthalten, wonach auch abwesende Mitglieder gewählt werden können, wenn sie ihre Bereitschaft zur Kandidatur und – im Fall ihrer Wahl – die Annahme der Wahl in Textform vorab bekundet haben und diese Erklärung in der Versammlung vorliegt.