Beschäftigung von Student*innen
Bei geringfügig entlohnten (sog. 538-€-Minijobs) und bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es für Student*innen keine Besonderheiten.
Ordentlich an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschriebene Student*innen (also vor dem offiziellen Abschluss), die neben ihrem Studium mehr als geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (sog. Werkstudent*innen), sind i. d. R. in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, so dass hierfür keine Beiträge gezahlt werden müssen. Aber es gibt Grenzen.
Die Werkstudent*innen-Regelung gilt, wenn der/die Student*in seine/ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium aufwendet, d. h. Beschäftigung darf gegenüber dem Studium nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dieses wird anhand der wöchentlichen Arbeitszeit geprüft, die Höhe des Entgelts spielt keine Rolle.
Der/Die Student*in darf
- regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten und
- die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nur durch befristete Mehrarbeit in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien überschreiten.
Wird die 20-Stunden-Grenze unbefristet überschritten, gilt die Werkstudent*innen-Regelung nicht mehr.
Übt jemand während des Studiums im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals Beschäftigungen mit einer Mehrarbeit oberhalb von 20 Wochenstunden in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien aus, sind diese zusammenzurechnen. Der/Die Student*in darf im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit der erhöhten Arbeitszeit arbeiten.
Der Verein muss prüfen, ob er jemanden als Werkstudent*in beschäftigen kann. Deshalb sind ggf. Angaben zu Vorbeschäftigungen notwendig. Den Jahreszeitraum bestimmt der Verein, indem er vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück rechnet. In dem Jahreszeitraum sind alle Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, in denen der/die Student*in mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet hat.
Beispiel:
Ein Student übt eine befristete Beschäftigung aus:
- 01.03. bis 15.06. mit wöchentlich 25 Stunden bei einer 5-Tage Woche, wovon 7 Stunden nur am Wochenende geleistet werden.
- Verdienst: 1.900 €/Monat.
Seine befristeten Vorbeschäftigungen:
- 01.11. bis 31.12. = 18 Std./Woche bei einer 5-Tage-Woche.
- 01.07. bis 31.08. = 25 Std./Woche bei einer 5-Tage-Woche.
Der Student übt keine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aus, da sie länger als die zulässigen drei Monate im Kalenderjahr dauert.
Er kann aber als Werkstudent beschäftigt werden. Die Beschäftigung erfüllt die Voraussetzungen für das Werkstudenten-Privileg, weil die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in einer befristeten Beschäftigung durch Mehrarbeit am Wochenende begründet wird. Innerhalb des Jahreszeitraums (zurück gerechnet vom 15.06., dem Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) arbeitet der Student insgesamt auch nicht mehr als 26 Wochen (bzw. 182 Kalendertage) in Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Zu berücksichtigen ist hier die Vorbeschäftigung vom 01.07. bis zum 31.08. des Vorjahres, so dass der Student auf insgesamt 169 Kalendertage kommt. Die Beschäftigung vom 01.11. bis zum 31.12. wird nicht berücksichtigt, da die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Student*innen sowohl im Rahmen der Aus- und Fortbildung an der Hochschule als auch im Rahmen eines daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses kraft Gesetz versichert.
Auch in der Rentenversicherung gilt das sog. Studentenprivileg nicht. Hier werden Student*innen , die neben ihrem Studium arbeiten, so gestellt wie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch. Das bedeutet, dass für Student*innen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht und damit reguläre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig werden.
(Quelle: www.minijob-zentrale.de)