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Kurzfristige Beschäftigung

Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 538 € im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen, d. h. die Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze ist nicht vom wöchentlichen Beschäftigungsumfang abhängig. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen ohne Rücksicht auf die darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden! Eine kurzfristige Beschäftigung wird jedoch nicht mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder mit einer Hauptbeschäftigung (ggf. auch Beschäftigung im Übergangsbereich) zusammengerechnet.

Berufsmäßig – und damit sozialversicherungspflichtig – wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. –standards bestimmend sein. Berufsmäßigkeit liegt z. B. nicht vor, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung oder von Hausfrauen/-männern, Altersrentner*innen, Schüler*innen oder Student*innen ausgeübt wird. Dagegen sind z. B. Beschäftigungen von Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, als berufsmäßig anzusehen.

Kurzfristige Beschäftigungen sind - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts -sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Der Verein hat jedoch unter folgenden Voraussetzungen die Möglichkeit, statt der individuellen Besteuerung die Pauschalbesteuerung zu wählen:

  • bis zu 18 zusammenhängende Arbeitstage
  • Arbeitslohn durchschnittlich höchstens 120 €/Arbeitstag (es sei denn, die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich)
  • Arbeitslohn durchschnittlich höchstens 15€/Stunde
  • der/die Arbeitnehmer*in bezieht für keine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn

Bei der Pauschalbesteuerung muss der Verein folgende Steuern an das Finanzamt entrichten:

  • Lohnsteuer: 25 % des Arbeitslohnes
  • Kirchensteuer in NRW z. B.: 7 % der Lohnsteuer (wenn der Verein für alle pauschal besteuerten Minijobber*innen Kirchensteuer zahlt, sonst 9 %)
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer

(Quellen: § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, § 40a Abs. 1 u. 4 EStG, Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021)