Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich sind Sonderformen der abhängigen Beschäftigung. Hierfür fallen niedrigere Lohnnebenkosten an.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Ein sog. 520-€-Minijob ist für den/die Arbeitnehmer*in steuerfrei und rentenversicherungspflichtig (eine Befreiung ist jedoch möglich). Der Verein muss pauschale Sozialversicherungsbeiträge und eine einheitliche Pauschalsteuer abführen.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Eine kurzfristige Beschäftigung ist - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts - sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Der Verein hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitslohn pauschal zu versteuern.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Rahmenarbeitsverträge für gelegentliche Arbeitseinsätze im Sportverein sind unter bestimmten Voraussetzungen eine interessante Möglichkeit sozialversicherungsfreier Beschäftigungen.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Wenn das Arbeitsentgelt einer abhängigen Beschäftigung zwischen 520,01 € und 2.000,00 € liegt, sind die Sozialversicherungsbeiträge für den/die Arbeitnehmer*in geringer.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Bei der Prüfung, ob die für einen Mini- bzw. Midi-Job vorgesehene Verdienstgrenze von 520 bzw. 1.300 € im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden - mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Hauptjob - grundsätzlich zusammengerechnet. Dadurch fallen höhere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an.
Autor*in: Dietmar Fischer...
Für bestimmte Personengruppen, z. B. Arbeitslose, können sich - auch wenn die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt sind - besondere rechtliche Auswirkungen ergeben.