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Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538  nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Mehrere Beschäftigungen werden – mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Hauptjob – grundsätzlich zusammengerechnet.

Ein 538-€-Minijob ist für den/die Arbeitnehmer*in grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beitragsanteil beträgt 3,6 % (Stand 2024) vom monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt, jedoch mindestens 32,55 € (18,6 % von 175 €) abzüglich des Arbeitgeberanteils (siehe Beispiel unten). Der Verein muss folgende Pauschalbeiträge (Stand 2024) an die Knappschaft Bahn-See (www.minijob-zentrale.de) entrichten, die bundesweit für alle Minijobs zuständig ist:

  • 15 % Rentenversicherung (auch für Rentner*innen und Pensionär*innen)
  • 13 % Krankenversicherung (außer für Minijobber*innen, die privat krankenversichert sind)
  • 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
  • 1,1 % Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 (Krankheit/Kur) (alle Vereine mit bis zu 30 Beschäftigten)
  • 0,24 % Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung U2 (Mutterschaft)
  • 0,06 % Insolvenzgeldumlage U3

Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 538 €.

Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 538-€-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, dann führt dies nicht gleich zur vollen Sozialversicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen; vorhersehbar ist z. B. die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist aber z. B. Mehrarbeit bei Ausfall von anderen Arbeitskräften.

Beispiel:

Eine Minijobberin wird vom Verein gebeten, Ende Juni wider Erwarten für einen Monat zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Ihr bisheriger monatlicher Verdienst erhöht sich im Juli von 538 € auf 600 €.

Die Minijobberin bleibt geringfügig beschäftigt, da es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.

Der Verein muss seine Minijobber*innen darüber informieren, dass sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Die Befreiung ist auf Wunsch des/der Arbeitnehmer*in jederzeit möglich. Sie ist beim Verein schriftlich zu beantragen. Der Verein muss den Befreiungsantrag zusammen mit den anderen Entgeltunterlagen aufbewahren.

Beispiel:

Eine familienversicherte Hausfrau hat in ihrem Sportverein einen Minijob als Raumpflegerin mit einem monatlichen Verdienst von 100 €. Insgesamt hat der Sportverein drei Beschäftigte.

Der Sportverein muss folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale entrichten:

pausch. Rentenversicherungsbeitrag

15,00 €

pausch. Krankenversicherungsbeitrag

13,00 €

Umlagen U1, U2,  U3 

1,51 €

Summe

31,51 €

 

Die Raumpflegerin zahlt folgenden Beitrag:

+ Mindestbeitrag = 18,6 % von 175 € = 

32,55 €

- Arbeitgeberanteil = 15 % von 100 € (s. o.) =

- 15,00 €

Arbeitnehmeranteil

17,55 €

 

Gesamtkosten für den Verein = 100,00 € + 31,51 € = 131,51 €

Nettolohn für die Raumpflegerin = 100,00 € – 17,55 € 82,45 €

Nettolohn für die Raumpflegerin bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht = 100,00 €

(Quellen: § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 40a Abs. 2 EStG, Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021)