Überblick
Sonderformen der abhängigen Beschäftigung
Bei der abhängigen Beschäftigung sind drei Sonderformen - mit jeweils anderen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen - zu unterscheiden:
- Geringfügige Beschäftigungen:
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen, (sog. 538-€-Mini-Jobs)
- kurzfristige Beschäftigungen
- Beschäftigungen im Übergangsbereich (sog. Midi-Jobs)
Geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich sind also Sonderformen der abhängigen Beschäftigung, d. h. die Geringfügigkeits- und Übergangsbereichs-Regelungen gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer*innen des Vereins, jedoch nicht für ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter*innen (auch dann nicht, wenn sie Aufwendungsersatz oder eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten) und nicht für die meisten Selbstständigen.
Arbeitsrechtlich gelten für geringfügige Beschäftigungen und für Beschäftigungen im Übergangsbereich grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer*innen auch (z. B. Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Erholungsurlaub, Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen, Mindestlohn, etc.).
Überblick (Stand 01.07.2023)
Arbeitnehmer*in | Verein | |||
SV-Beiträge | Steuern | SV-Beiträge | Steuern | |
geringfügig entlohnt (≤ 538 €/Mon.) | 3,6 % RV | keine |
| 2 % pausch. (incl. SolZ u. KiSt) |
kurzfristig (≤ 3 Mon. bzw. 70 Tage pro Kalenderjahr) | keine | keine | keine | 25 % pausch. LSt (unter bestimmten Voraussetzungen) zzgl. KiSt u. SolZ |
Übergangs-Bereich (538,01 bis 2.000 ,00€/Mon.) | ansteigend von ca. 7,8% bis ca. 20,4 % (RV, KV, PV, AlV) | nach LST-Merkmalen | ca. 20,4 % (RV, KV, PV, AlV, U2, U3, ggf. U1) | keine |
SV= Sozial-, RV = Renten-, KV = Kranken-, PV = Pflege-, AlV = Arbeitslosenversicherung;
U1 = Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung für Krankheit/Kur (bei Vereinen mit bis zu 30 Beschäftigten)
U2 = Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung bei Mutterschaft
U3 = Insolvenzgeldumlage
LSt = Lohnsteuer, KiSt = Kirchensteuer. SolZ = Solidaritätszuschlag
(Quellen: § 8 Abs. 1 SGB IV, § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, § 40a EStG)