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Umsatzsteuer

Soll- oder Istbesteuerung

Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen der Soll- und der Istbesteuerung. Der Grundsatz ist die Sollbesteuerung, die deshalb auch Regelbesteuerung genannt wird. Danach hat der Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Die Steuer ist dann mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt abzuführen, in dem die Leistung erbracht wurde.

Beispiel: Der TuS Beispiel ist umsatzsteuerpflichtig und hat monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Er erbringt eine Werbeleistung für eine Bank, indem die Marathonveranstaltung am 10. Juni den Namen der Bank erhält. Als Gegenleistung ist ein Nettobetrag von 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer vereinbart worden. Der Rechnungsbetrag geht am 01. August auf dem Konto des Vereins ein. Der Schatzmeister hat die Umsatzsteuer bis spätestens zum 10. Juli an das Finanzamt abzuführen.

Zu beachten ist noch, dass Anzahlungen immer in dem jeweiligen Voranmeldungszeitraum versteuert werden müssen, auch wenn die Leistung noch nicht ausgeführt wurde.

Die Sollbesteuerung kann für den Verein ungünstig sein. Denn die Umsatzsteuer ist zu zahlen, obwohl er den Rechnungsbetrag noch nicht erhalten hat.

Um dies zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, die sogenannte Istbesteuerung zu beantragen. Dabei hat der Verein die Steuer nicht nach vereinbarten, sondern nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Er hat die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu zahlen, wenn sie ihm mit dem Rechnungsbetrag zugeflossen ist.

Beispiel wie oben: Die Umsatzsteuer ist in diesem Fall bis zum 10. September an das Finanzamt abzuführen.

Die Istbesteuerung kann auf Antrag durch das Finanzamt gestattet werden, wenn

- der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.00 Euro betragen oder

- der Unternehmer von der Verpflichtung Bücher zu führen nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.