Umsatzsteuer
Die Option zur Umsatzsteuer
Der Kleinunternehmer ist davon befreit, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dagegen kann er die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, die sogenannte Vorsteuer, nicht erstattet bekommen (vgl. den Artikel „Der Vorsteuerabzug“). Dies kann für den Verein als Unternehmer unter Umständen nachteilig sein.
Beispiel: Der TuS Beispiel ist Kleinunternehmer. Im Jahr 2015 plant er zum Vereinsjubiläum ein großes geselliges Event und mehrere Turniere. Zudem soll eine Festschrift mit Inseraten herausgegeben werden. Durch die Mehreinnahmen durch Eintrittsgelder, Verkauf von Speisen und Getränken und Werbung wird der Verein in 2015 die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € überschreiten. Dies hat zur Folge, dass er in 2016 umsatzsteuerpflichtig wird. Zwar wäre er in 2016 dann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Allerdings hilft ihm das in 2015 nicht weiter, wenn er viele Ausgaben hat, in denen Vorsteuer enthalten ist.
In einem solchen Fall kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht weiterhelfen. Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Der Verein ist dann allerdings für mindestens fünf Kalenderjahre an den Verzicht gebunden. Der Unternehmer hat die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und abzuführen. Im Gegenzug bekommt er die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, erstattet.
Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.