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Gemeinnützigkeit

Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt

Das Verfahren nach § 60a AO hat die sogenannte vorläufige Bescheinigung abgelöst. Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 179 ff. AO) hat nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erfolgen.

Nach § 63 Abs. 5 AO dürfen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen nur dann ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt

oder

  • die Feststellung der sog. Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO nicht länger als drei Jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid erteilt wurde.

Bei neu gegründeten Vereinen liegt vermutlich noch kein Freistellungsbescheid vor. Der Verein kann dann beim zuständigen Finanzamt einen Feststellungsbescheid darüber beantragen, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 vorliegen. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

Dem Antrag sind beizufügen,

  • die beschlossene Satzung,
  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer
  • das Protokoll der Mitgliederversammlung,
  • Beitragsordnung, oder Informationen zur Regelung der Mitgliederbeiträge (soweit nicht im Gründungsprotokoll enthalten)
  • Vereinsregisterauszug (oder Kopie des Antrags auf Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister)

(Es ist empfehlenswert, den Antrag zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt vor dem Antrag zur Anmeldung der Eintragung in das Vereinsregister zu stellen. Kann dem Registergericht bei der Anmeldung bereits ein vorläufiger Freistellungsbescheid vorgelegt werden, entfallen in den meisten Bundesländern die Anmeldegebühren. Zum Teil werden sie auch bei nachträglicher Vorlage eines Freistellungsbescheids innerhalb bestimmter Fristen rückerstattet.)

  • die Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist.

Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Ist dies der Fall, erteilt das Finanzamt einen sogenannten Feststellungsbescheid.

Verschiedene Verfahren
Die Gewährung der Gemeinnützigkeit ist durch zwei verschiedene Verfahren möglich:

  • auf Antrag einer neu gegründeten Körperschaft und Körperschaften, die kürzlich eine Satzungsänderung durchgeführt haben.

Hier wird lediglich geprüft, ob die Satzung, den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entspricht. Bedeutung hat dies nur für den Spendenabzug.

  • im Veranlagungsverfahren (also mit dem Steuerbescheid für die entsprechenden Veranlagungszeiträume - auf Basis der Steuererklärung).

Im Veranlagungsverfahren wird geprüft, ob die tatsächliche Geschäftsführung - und nicht nur die Satzung - den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspricht. Für die Jahre, in denen das nicht der Fall war, wird die Gemeinnützigkeit aberkannt - mit allen steuerlichen Folgen.

Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Das gilt auch für einen ggf. ablehnenden Bescheid.

Im Bescheid selbst (Gem 7- Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen-, Buchstabe E) wird auch festgelegt, dass der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

Eine Kopie ist dem Bankinstitut vorzulegen, damit dieses von den Zinserträgen des Vereins keine Kapitalertragssteuer einbehält (Gem 7, Buchstabe D). Die darin festgelegte Gültigkeitsdauer für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist bindend.

Treten bei den Verhältnissen, die für die Feststellung erheblich waren, Änderungen ein, so ist diese Feststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Dies sind beispielsweise, Änderungen der Zwecke, Anpassung an die Mustersatzung, Änderung der Vermögensbindung.

Überprüfungsverfahren
Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt den Verein nach Aufforderung, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Anschließend erfolgt grundsätzlich in einem dreijährigen Turnus eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter vorliegen. Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert.

Haben sich beim Überprüfungsverfahren keine Beanstandungen ergeben, so erteilt das Finanzamt für den überprüften Zeitraum einen Freistellungsbescheid beziehungsweise einen Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage.

Bereits gemeinnützige Vereine/Verbände können auch außerhalb der Körperschaftssteuer-Veranlagung einen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheids stellen. Feststellungsbescheide werden unbefristet erteilt.

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