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Gemeinnützigkeit

Die Satzung - Grundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

Um Irritationen oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung eine Mustersatzung aus steuerrechtlicher Sicht gesetzlich festgeschrieben. Die Satzung muss die in der Anlage 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen enthalten.

Die Satzung ist die für alle Vereinsaktivitäten maßgebende Verfassung und erstes Kriterium für die Prüfung der Gemeinnützigkeit. Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und auch in der tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen muss. Dies muss in der Satzung klar zum Ausdruck kommen. Der Verein muss satzungsmäßig festlegen, welche Zwecke er verfolgt und auf welche Art und Weise er diese verwirklichen möchte.

Mehrere steuerbegünstigte Zwecke 

Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern. Es ist jedoch zu bedenken, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen muss. Werden bestimmte Satzungszwecke nicht oder über längere Zeit nicht gefördert, kann der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Die "vorsorgliche" Aufnahme steuerbegünstigter Zwecke in die Satzung sollte deshalb grundsätzlich vermieden werden.

Der Satzung muss unmittelbar zu entnehmen sein, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung vorliegen. Steuervergünstigungen sind nur möglich, wenn die Satzung diesen Anforderungen entspricht. Ein Satzungsmangel ist auch nicht durch die tatsächliche Geschäftsführung heilbar.

Vielen Vereinen ist diese Bedeutung der Satzung nicht bewusst. Wegen Satzungsmängeln wird deshalb häufig die Gemeinnützigkeit versagt. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, die Satzung vor dem Eintrag ins Vereinsregister, auch für geplante Änderungen, mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

Weiterhin darf die Satzung auch keine nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten. Dazu gehören ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder eine Vermögensverwaltung. Ein Verein darf zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, diesen aber nicht in seiner Satzung als Vereinszweck aufführen.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung übereinstimmen.

Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung müssen

  • bei der Körperschaftsteuer vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraums,
  • bei der Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende des Erhebungszeitraums,
  • bei der Grundsteuer zum Beginn des Kalenderjahres, für das über die Steuerpflicht zu entscheiden ist (§ 9 Abs. 2 GrStG),
  • bei der Umsatzsteuer zu den sich aus § 13 Abs. 1 UStG ergebenden Zeitpunkten,
  • bei der Erbschaftsteuer zu den sich aus § 9 ErbStG ergebenden Zeitpunkten

erfüllt sein.

Wird bei Neugründungsfällen die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen abgelehnt und wird im gleichen Veranlagungszeitraum eine Satzung vorgelegt, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen genügt, kann die Steuerbegünstigung erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft in der Zwischenzeit keine nach außen gerichteten Tätigkeiten entfaltet und keine Mittelverwendung stattgefunden hat.

Bei Körperschaften, die bereits vor Beginn des laufenden Veranlagungszeitraums existierten und erstmalig die Steuerbegünstigung oder die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen beantragen, kann die Steuerbegünstigung erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt werden.

Die o.a. steuerrechtlichen Aspekte werden ergänzt durch die rechtlichen Anforderungen des BGB. Die hier enthaltenen Vorschriften über den Muss- und Soll-Inhalt einer Vereinssatzung entnehmen Sie aus der Mustersatzung für gemeinnützige Vereine.

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