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Die Fusion von Vereinen nach allgemeinem Vereinsrecht

Oft kostengünstiger aber langwieriger

Für die Verschmelzung von Vereinen sieht das Umwandlungsgesetz genaue Vorgaben vor, die es gilt, einzuhalten. Wegen des formalen Aufwandes und der ggf. anfallenden Kosten scheuen manche Vereinsvertreterinnen und -vertreter diesen Weg. Je nach Situation des Vereins ist der Aufwand auch nicht nötig, sondern der Verein kann auch nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Regeln zum Ziel kommen.  

Es wird in diesem Zusammenhang von „allgemeinen vereinsrechtlichen Regeln“ gesprochen, da die Fusion von zwei Vereinen sich nicht nach den Sonderregelungen des Umwandlungsgesetzes richtet, sondern allgemein nach den Satzungen der Vereine bzw. den Regelungen zum Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch.  

Ablauf der Fusion

Der Ablauf einer Fusion von zwei Vereinen nach diesen Regeln gilt zumeist für die Konstellation, dass ein – meist kleinerer – Verein sich auflöst mit dem Ziel, in einem anderen – meist größerem – Verein aufzugehen. Denkbar ist aber auch eine Fusion auf diesem Wege im Sinne der Gründung eines neuen Vereins. In diesem Fall würde zunächst ein neuer Verein gegründet und die beteiligten Vereine würden sich wie nachfolgend beschrieben auflösen.  

Die Beschreibung der Abläufe gilt in erster Linie für den aufzulösenden Verein. Beim aufnehmenden Verein bleibt zunächst einmal alles beim Alten. Selbstverständlich müssen die Mitgliedschaften in die Mitgliederstruktur der Satzung des aufnehmenden Vereins passen. Auch kann über die Bildung einer neuen Abteilung oder aber auch die Überarbeitung des Namens nachgedacht werden.  

Der auflösende und damit übergehende Verein würde wie folgt vorgehen:  

Der formelle Auflösungsprozess wird durch eine Beschlussfassung der Auflösung durch die Mitgliederversammlung eingeleitet (vgl. § 41 BGB). Die Auflösung ist zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden (vgl. § 74 BGB) und öffentlich bekanntzumachen (vgl. § 50 BGB).  

Mit dem Auflösungsbeschluss würde die Liquidationsphase des Vereins eingeleitet. Diese beinhaltet die Beendigung und Abwicklung von Verträgen und der Mitgliedschaften des Vereins, der Versilberung des Vereinsvermögens, die Befriedigung der Gläubiger und Erfüllung von Verbindlichkeiten und das Erstellen einer Schlussbilanz (vgl. § 49 Absatz 1 BGB). 

Der Auflösungsbekanntmachung schließt sich das Sperrjahr an (vgl. § 51 BGB). Während dieser Zeit ist das Restvermögen des Vereins nach Abschluss der Liquidation ein Jahr auf einem Sperrkonto zu belassen.  

Im Anschluss erfolgt die Vermögensübertragung nach der Vermögensbindungsklausel an den Anfallberechtigten (vgl. § 45 Absatz 1 BGB). 

Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert (vgl. § 49 Absatz 2 BGB).  

Kein automatischer Übergang der Mitgliedschaften

Zu beachten ist, dass hiernach kein automatischer Übergang der Mitgliedschaften des aufzulösenden Vereins auf den übernehmenden Verein erfolgt. Das bedeutet, dass jedes Mitglied einzeln austreten und in den aufnehmenden Verein eintreten muss. Auch das Vermögen und Vertragsverhältnisse gehen nicht automatisch über. Einzig das nach Liquidation vorhandene Vereinsvermögen kann im Rahmen der Vermögensbindungsklausel an den aufnehmenden Verein ausgekehrt werden.  

Fazit: Das Vorgehen nach allgemeinen Regeln ist weniger formalisiert und kostenträchtig, kann aber unter Umständen ebenso aufwendig oder, insbesondere im Hinblick auf die Liquidation, sogar noch aufwendiger sein.