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Sicherheit: Aufgaben des Vorstandes in der Praxis

Kann der Vorstand das alles ehrenamtlich leisten?

Sobald eine Person im Sportverein abhängig beschäftigt ist, unterliegt der Vereinsvorstand wie ein Unternehmer den Pflichten, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Verein durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§2 ArbSchG). Dazu gehören das Verhüten von Arbeitsunfällen sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Diese Pflichten gelten auch schon für geringfügig beschäftigte Personen, die als Arbeitnehmer nur wenige Wochenstunden für den Verein z.B. in der Geschäftsstelle, als BufDi oder als FSJler arbeiten. Übungsleitungen, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen und den Übungsleiterfreibetrag überschreiten und damit steuer- und sozialversicherungspflichtig werden sowie bezahlte Sportler/innen gelten ebenso als abhängig Beschäftigte.

Für einen Vereinsvorstand gem. §26 BGB, der i.d.R. ehrenamtlich tätig ist, bedeutet dies eine große Herausforderung, denn um die Sicherheit aller Beschäftigten sicherstellen zu können, bedarf es neben Zeit auch fachkundiges Expertenwissen rund um das Thema Sicherheit. Daher ist es in der Praxis nicht einfach, dass diese Aufgaben der Vereinsvorstand selber zusätzlich zu seinem Engagement im Verein übernimmt.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) und ein*e Betriebsarzt*in müssen gem. § 1 ASiG bestellt werden, um den Vorstand beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Deren Aufgaben und Umfang sind klar in den Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 2) definiert.