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Gemeinnützigkeit

Zweckgebundene Rücklagen

Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO darf ein gemeinnütziger Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies für die nachhaltige Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke erforderlich ist (zweckgebundene Rücklagen).

Bei der Bildung der Rücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwendenden Mittel wie z.B. Spenden zugeführt werden.

Die Mittel müssen für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklichende -Vorhaben angesammelt werden.

Beispiele:

  • Modernisierung von Sportanlagen in 202X (Instandhaltungsrücklage),
  • Bau eines Vereinsheimes in 202X auf dem vereinseigenen Grundstück (Investitionsrücklage),
  • Durchführung einer sportlichen Großveranstaltung im kommenden Jahr,
  • Bau eines Vereinsheimes, wenn ein Grundstück bereits erworben wurde und Bauanträge gestellt sind,
  • die Durchführung einer größeren Sportveranstaltung geplant ist).
  • Löhne, Gehälter, Mieten, Pachten o.ä. für eine angemessene Zeitperiode (2-12 Monate) zur Sicherstellung der Liquidität im kommenden Jahr (sogenannte Betriebsmittelrücklage), also nur wiederkehrende Ausgaben aus laufenden Verpflichtungen gegenüber Dritten,
  • zur Bezahlung von Steuern außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.

Dem Finanzamt ist die vom Vereinsvorstand beschlossene und protokollierte Maßnahme mitzuteilen. Die Absicht, wann zu welcher Zeit welche Maßnahme mit welchem Budget ansteht, muss für jede einzelne Maßnahme nachprüfbar vorgelegt werden.

Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung, ist eine Rücklagenbildung dann zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen des Vereins in einem angemessenen Zeitraum möglich ist.

Die zweckbestimmte Rücklage kann unabhängig von dem Vorhandensein und der Höhe einer freien Rücklage gebildet werden. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Verein bereits über eine freie Rücklage verfügt und wie sich die Liquidität des Gesamtvereins darstellt.

Eine Weitergabe der Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (einschließlich Zweckbetriebe), der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie höchstens 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel zur Vermögensausstattung einer anderen Körperschaft (Bsp. Förderverein) rechtfertigt keine Bildung einer zweckbestimmten Rücklage.

Hinweis:
Zur Berechnung der Rücklagen und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt liegt ein unverbindliches Muster bei.

Quellen:

§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO,