Gemeinnützigkeit
Die Kapitalbeteiligungsrücklage
Die Ansammlung von Mitteln zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ist zulässig.
Die Herkunft der Mittel ist dabei ohne Bedeutung. Diese Rücklage darf nicht für den erstmaligen Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften gebildet werden. Hierfür können u.a. freie Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) eingesetzt werden.
Die Höchstgrenze für die Zuführung zu der freien Rücklage mindert sich um den Betrag, den die Körperschaft zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ausgibt oder in die Rücklage einstellt.
Übersteigt der für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendete oder in eine Rücklage eingestellte Betrag die Höchstgrenze, ist auch in den Folgejahren eine Zuführung zu der freien Rücklage erst wieder möglich, wenn die für eine freie Rücklage verwendbaren Mittel insgesamt die für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendeten oder in die Rücklage eingestellten Mittel übersteigen.
Die Zuführung von Mitteln zu Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO berührt die Höchstgrenze für die Bildung freier Rücklagen dagegen nicht.
Da Vereine erfahrungsgemäß eine solche Rücklage in den seltensten Fällen bilden, wird bei Bedarf auf § 62 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Tz 12 und 13 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEOA) verwiesen.
Quellen:
§ 62 Abs. 1 Nr. 4 AO