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Impressum

Die Regelungen zur Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht)

Die Regelungen zur Impressumspflicht sind nunmehr in § 5 TMG und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) geregelt. Unter Telemedien versteht man "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste". Dies sind also nicht nur Webseiten, sondern auch andere Dienste, w. z. B. Newsletter, Blogs, RSS-Feeds. 
Nach § 5 TMG müssen Anbieter "geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" die Anbieterkennzeichnung "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten". Die neue Gesetzesformulierung ist völlig missglückt. Es war schon vorher umstritten, wann ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügen jedenfalls einzelne Werbebanner, um ein geschäftsmäßiges Handeln zu begründen. Der Zusatz "gegen Entgelt angebotene Telemedien" kann als erheblich Einschränkung aufgefasst werden. Nach dem Wortlaut besteht eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG nur dann, wenn der Telemediendienst üblicherweise gegen Entgelt angeboten wird (z. B. Downloadshop für Musikdateien), danach also nicht, wenn auf einer Homepage beispielsweise über den Verein und seine Angebote berichtet wird. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch, dass Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden, nicht von § 5 TMG erfasst sein sollen. Das heißt, die Regelung in § 5 TMG bezieht sich wohl nicht nur auf unmittelbar entgeltpflichtige Angebote, sondern auch auf Angebote, die mittelbar mit entgeltlichen Angeboten zu tun haben (Informationen über den Verein, Homepage mit Werbebannern, erst Recht bei Hinweisen auf Sponsoren, entgeltliche Angebote des Vereins etc.). Selbst wenn man die Anwendung von § 5 TMG verneinen würde, müsste der Verein nach dem neu gefassten § 55 Abs. 1 RStV ohnehin neben seinem Namen und der Anschrift auch Namen und auch Anschrift(en) des/der Vertretungsberechtigten (Vorstand nach § 26 BGB) angeben. Um unnötigen rechtlichen Risiken und Abgrenzungsschwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten die Internetseiten und andere Telemedien eine Sportvereins immer mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG versehen werden. Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung eines Sportvereins muss folgende Informationen enthalten:

- vollständiger Name des Vereins einschließlich des Rechtsformzusatzes ("e.V.")
- komplette Anschrift des Vereins (Sitz), ein Postfach genügt nicht
- Telefon-/Faxnummer; E-Mail-Adresse
- Angabe des Vorstandes nach § 26 BGB (jeweils mit Vor- und Nachnamen)
- Registergericht und Vereinsregisternummer
- soweit vorhanden die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer

Werden journalistisch-redaktionell gestaltete Texte (z. B. Vereinsnachrichten oder Berichte von Sportereignissen) veröffentlicht, so ist gemäß § 55 Abs. 3 RstV auch eine Person mit Namen und Anschrift zu benennen, die für diese Texte die journalistische Verantwortung trägt. Bei dem Verantwortlichen muss es sich um eine volljährige natürliche Person handeln, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hat. Alle Pflichtinformationen sollten gut erkennbar als eigenständiger Menüpunkt (z. B. als "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum") in die Navigationsstruktur der Internetseite integriert werden.

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