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Teilnahme an der Mitgliederversammlung

Die Vereinssatzung in Bezug auf Kinder und Jugendarbeit

§1, Name und Sitz
Für Vereinsgründungen könnte es empfehlenswert sein, schon im Vereinsnamen den Anspruch an zeitgemäße Jugendarbeit kenntlich zu machen. Im Turnverein "Junge Hüpfer" erwarten wir zu Recht ein Konzept, das die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sport in den Mittelpunkt stellt und über vielfältige Bewegungsangebote die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen fördern will.

§2, Zweck und Ziele
Unter diesem Gliederungspunkt einer Vereinssatzung ist dringend zu empfehlen, neben der Förderung des Sports auch das Ziel der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu benennen. So wird nach außen sichtbar, dass die Vereinsjugend als Träger der Kinder- und Jugendhilfe tätig wird und es wird nach innen dokumentiert, dass auch eine Jugenderholungsmaßnahme, eine Jugenddisco oder eine jugendpolitische Bildungsmaßnahme ein wichtiger Inhalt der Kinder- und Jugendarbeit des Vereins ist. Die Bedeutung dieses zu nennenden Vereinszweckes kann sich perspektivischsogar auf Versicherungsleistungen auswirken bei der Frage, ob z.B. ein Unfall während einer Ferienfreizeit von den Sportversicherungsträgern gedeckt ist oder nicht.

§3, Mitgliedschaft
Aus Sicht der Jugendlichen und Kinder des Vereins ist es bedeutsam, ob sie als ordentliche Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten benannt sind oder ob einzelne Rechte und Pflichten ausgeschlossen sind. Oftmals ist es in den Satzungen festgelegt, dass nur die erwachsenen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Es ist zu bezweifeln, ob diese Regelung noch zeitgemäß ist, angesichts der Entwicklungen, dass Jugendliche zunehmend das aktive Wahlrecht bei Kommunalwahlen eingeräumt wird oder Schüler/innen in Schulvollversammlungen den Gruppen Eltern und Lehrer/innen gleichgestellt sind.

Wer vertritt die Interessen der Kinder- und Jugendarbeit im Verein, falls diese im höchsten Vereinsorgan, der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben? Geht gar das Recht der Interessenvertretung auf die Eltern über, die ja den Aufnahmeantrag unterschreiben haben? Das ist doch sicherlich wenig wünschenswert.

§9, Mitgliederversammlung
Hier sollte in konsequenter Umsetzung der Gedanke zum §3 angestrebt werden, Jugendlichen ab 14 Jahren das aktive und passive Wahlrecht einzuräumen. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Jugendlichen kann eigentlich kein Hinderungsgrund sein, da die Belange eines normalen Sportvereins auch von 14-Jährigen nachvollziehbar sind.

§10, Vorstand
In vielen Satzungen ist festgelegt, dass der*die gewählte Vertreter*in der Kinder- und Jugendabteilung von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Wahl auf der Kinder- und Jugendversammlung hat somit keine rechtliche Bedeutung.

Eine solche Aussage ist weder notwendig, noch im Sinne des Zieles der Partizipation von Kindern und Jugendlichen wünschenswert.

Es reicht völlig aus, dass z. B. ein Vorstandsmitglied als Beobachter der Jugendversammlung fungiert, sich von der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens gemäß der Vorgabe der Kinder- und Jugendordnung überzeugt, darüber auf der Mitgliederversammlung berichtet und die gewählten Kinder- und Jugendvertreter*innen zur Kenntnis gibt.

Eine neue Abstimmung während der Mitgliederversammlung ist insofern unnötig, da keine Begründungen vorstellbar sind, die eine Ablehnung der gewählten Vertreter/innen der Kinder und Jugendlichen rechtfertigen würden.

In der Satzung sollte also stehen: Die Jugendvertreter*innen (2 Personen) werden während der Kinder- und Jugendversammlung gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung. Die gewählten Personen werden der Mitgliederversammlung vorgestellt.

§11, Jugend des Vereins
In vielen Satzungen wird festgelegt, dass die Jugendordnung nicht Bestandteil der Satzung ist. Das ist insofern unverständlich, als angesichts der beschriebenen Doppelrolle des Sportvereins als Sport- und Jugendhilfeeinrichtung die Jugendordnung eine ganz andere Bedeutung hat als z. B. die "Ehrenordnung" oder "Wettspielordnung". Die Ziele der Kinder- und Jugendarbeit werden bislang in der Vereinssatzung nur oberflächlich benannt, allein schon deshalb wäre es für Außenstehende interessant, auch die Jugendordnung im ereinsregister einsehen zu können.

Rechtliche Grundlagen des Vereins
Das Grundgesetz sowie vereinsrechtliche Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ermöglichen es, dass Menschen sich problemlos zu einem Verein zusammenschließen können, um mittel- und langfristige Ziele erreichen zu können. Sind die Vereinszwecke gemeinnützig, so werden Vereinen steuerrechtliche Vorteile eingeräumt.
Sportvereine haben in der Regel die Rechtsform "eingetragener Verein" (e.V.) gewählt, denn damit sind eine Vielzahl von Vorteilen verbunden.
Aber es ergeben sich daraus auch Konsequenzen für die Stellung minderjähriger Mitglieder im Verein:

Nach §21 BGB erlangt ein nicht-wirtschaftlicher Verein, zu denen auch ein Sportverein gezählt werden kann, die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht. Gemäß §56 BGB soll die Eintragung nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens 7 beträgt. Diese 7 Gründungsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein, weil sonst die Rechte eines rechtsfähigen Vereins wie z. B. das Erwerben von Eigentum, das Abschließen von Miet- oder Pachtverträgen oder das Führen von Prozessen durch Minderjährige gar nicht möglich wäre.
In den §64, 67 und 71 BGB ist bestimmt, dass bei der Eintragung des Vereins im Amtsgericht Name und Sitz, der Tag der Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes anzugeben sind.
Jede Änderung des Vorstandes sowie Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Vorstand ist insofern als Vertretungsmacht nach außen in besonderer Weise verantwortlich, so dass die Vorstandsmitglieder nach §26 BGB voll geschäftsfähig sein müssen.
Nur die Satzung und nicht zusätzlich verabschiedete Ordnungen ist rechtlich relevant. Soll der Jugendordnung also eine rechtliche Bedeutung im Sinne des BGB zukommen, so müsste diese ausdrücklich Teil der Satzung sein. Zur Zeit ist dieses in den Vereinen nicht gängige Praxis.
Die Vereinssatzung legt mindestens den Namen und Sitz des Vereins fest, beschreibt Ziele und Zwecke, macht Angaben zur Mitgliedschaft und beschreibt Aufgaben und Verfahrenswege der Vereinsorgane.

Quelle:
Mustersatzung für Sportvereine, beschlossen vom Präsidium des Landessportbundes NRW am 15.05.1999

Informationen zum Mitnehmen

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