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Vereinsmitgliedschaft Minderjähriger

Beitritt und Beitragszahlung

Im Vereinsalltag stellen sich Fragen wie z.B.:

  • Kann ein Minderjähriger Mitglied eines Vereins werden?
  • Wer muss den Aufnahmeantrag unterzeichnen?
  • Wer haftet für dessen Vereinsbeiträge? Was ist bei der Formulierung des Aufnahmeantrages zu beachten?

Der folgende Aufsatz soll hierbei Hilfestellungen geben.

Was sagt das Gesetz?
Die Vorschriften zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Vorschriften §§ 104 ff. BGB geregelt und unterscheiden zunächst zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähig ist demnach, wer das siebte Lebensjahr nicht beendet hat mit der Wirkung, dass keine Geschäfte getätigt werden können, bzw. abgegebene Willenserklärung nichtig sind.

Jugendliche ab dem siebten Lebensjahr (7. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) sind beschränkt geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass der Minderjährige zwar Geschäfte tätigen kann, deren Wirksamkeit aber von der Genehmigung der Eltern abhängt. Eine Ausnahme gilt, wenn der Jugendliche durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt wie z.B. bei einer Schenkung.

Damit auch Jugendliche im alltäglichen Leben Rechtsgeschäfte abschließen können, hat der Gesetzgeber den sog. "Taschengeldparagraph" geschaffen 

Eltern überlassen ihren Kindern Taschengeld, damit diese alltägliche Geschäfte tätigen können: Vom Pausenbrot bis zum Kinobesuch soll der Jugendliche eigenständig sein Geld verwalten und ausgeben dürfen. Auch für Mittel, die dem Jugendlichen von Dritten überlassen werden, also etwa durch Geldgeschenke anderer oder eigenes verdientes Geld, gilt diese Vorschrift. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die erforderliche Zustimmung der Eltern zu Rechtsgeschäften bereits in der Auszahlung des Taschengeldes bzw. der Belassung von Mitteln Dritter beim Jugendlichen liegt.

Was bedeutet das für die Vereinsarbeit?
Auch Kinder bis zum 7. Geburtstag können Mitglieder eines Vereins werden, unabhängig davon, ob die Nutzung der Vereinseinrichtungen (Sportplatz etc.) einen rechtlichen Vorteil darstellt und dementsprechend im Sinne eines Rechtsgeschäftes zu verstehen ist. Etwas anderes gilt jedoch für die Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Zur Begründung der Mitgliedschaft ist daher grundsätzlich die Unterschrift der Eltern erforderlich. Da die Vertretung des Kindes beiden Elternteilen obliegt, wird die Unterschrift beider Elternteile benötigt.

In der Praxis wird oftmals das Kind oder eines seiner Elternteile das erforderliche "Einverständnis" per Unterschrift behaupten. Zur Sicherheit und Vermeidung möglicher späterer Beweisprobleme bei nicht bezahlten Beiträgen (Welcher Elternteil übernimmt nach einer Scheidung die Beiträge? "Hierzu habe ich nie mein Einverständnis erklärt.") sollte jedoch der Verein auf eine schriftliche Erklärung beider Elternteile hinwirken und entsprechend im Beitrittsformular vorsehen.

Wer muss unterschreiben, wenn die Eltern geschieden sind?
Elternteile sind geschieden oder allein erziehend: Muss hier aufwändig die Genehmigung des anderen Elternteils eingeholt werden?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige Elternteil die Entscheidung treffen kann, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Die Mitgliedschaft kann hier also vom allein sorgenden Elternteil begründet werden. Hat der Verein Kenntnis von einer anstehenden Scheidung der Eltern, sollte im Zweifelsfalle zur Sicherheit ein Nachweis des bestehenden Sorgerechts verlangt und zu den Akten genommen werden (Scheidungsurteil; Sorgerechtsentscheidung).

Nochmals: Der Taschengeldparagraph
Mitgliedschaften von Jugendlichen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr bedürfen ebenfalls der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Welche Bedeutung hat hier der Taschengeldparagraph ¿ der Jugendliche bezahlt den Beitrag aus den ihm von Eltern oder Dritten überlassenen Mitteln?

Der Gesetzgeber wendet diese Vorschrift bei Vereinsmitgliedschaften nicht an: Der Beitrag wird alljährlich fällig, es wird ein sog. Dauerschuldverhältnis begründet. Für dieses soll der Taschengeldparagraph nicht gelten, da der Jugendliche sich hierdurch längerfristig bindet. Auch bei beschränkt Geschäftsfähigen ist also hier die Zustimmung der Eltern erforderlich.

Was tun bei ausbleibenden Mitgliedsbeiträgen?
Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt zustimmen und sogar selbst die Beiträge für den Jugendlichen bezahlen, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen selbst geschuldet. Dies bedeutet, dass der Verein bei ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge haftet.

Formlose Erinnerungsschreiben können zunächst durchaus an die Eltern gerichtet werden. Mahnschreiben oder Mahnbescheide sind juristisch korrekt an den Jugendlichen, vertreten durch dessen Eltern, zu richten. Erfolgt das nicht, können Mahnbescheide beanstandet werden.

Haften Eltern für ihre Kinder?
Grundsätzlich ja - Eltern tragen laut Gesetz die Vermögenssorge für ihr Kind, müssen also auch dessen Schulden begleichen. Sie müssen hierzu jedoch nicht ihr eigenes Vermögen einsetzen, sondern lediglich das Kindesvermögen. Lehnen die Eltern eine Zahlung ab oder ist kein Kindesvermögen vorhanden, bleibt dem Verein nur der Mitgliedsausschluss und die Einwirkung eines Vollstreckungstitels gegen den Jugendlichen. Aus diesem Titel könnte der Verein dann 30 Jahre gegen sein ehemaliges Mitglied vollstrecken.

In der Praxis wird man aus Imagegründen von einem solchen Vorgehen jedoch Abstand nehmen.

Hinweis:
Ist das ehemalige Mitglied in einem nachfolgenden Verfahren immer noch mittellos, haftet der Verein zusätzlich für sämtliche anfallenden Gerichtskosten. Der Verein sollte vielmehr bereits im Aufnahmeantrag einen sogenannten Schuldbeitritt vereinbaren, der die Eltern dazu verpflichtet, neben dem Kind für die Beiträge zu haften. Der Verein kann dann gegen die Eltern direkt vorgehen.

Quelle: Die Zeitung des BLSV (Bayerischer Landes-Sportverband e.V.), Ausgabe 02/03

 

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