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Zuwendungsrecht

Die Umsatzsteuer nicht vergessen!

Spendet ein Unternehmer einen Gegenstand des Unternehmens einer gemeinnützigen Organisation, wird dies als Verwendung für betriebsfremde Zwecke angesehen. Der Vorgang stellt eine sogenannte Entnahme aus dem Betriebsvermögen dar.
Der Verein als Empfänger der Sache hat eine Zuwendungsbescheinigung auszustellen und darin den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entnahme zu erfassen. Hier ist zunächst der sogenannte Entnahmewert anzusetzen. Dies ist entweder der Teilwert oder der Buchwert. Da der Unternehmer in der Regel umsatzsteuerpflichtig ist und bei der Anschaffung der gespendeten Sache die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, die sogenannte Vorsteuer, erstattet bekommen hat, ist diese bei der Entnahme zu berücksichtigen. Denn durch die Entnahme für unternehmensfremde Zwecke entfällt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Der Unternehmer hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen und die Vorsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Dieser Betrag muss aber nicht mit der Vorsteuer übereinstimmen, die dem Unternehmer bei der Anschaffung in Rechnung gestellt wurde. Auch ist die Vorsteuer nicht aus dem Teilwert zu berechnen, wenn der Buchwert bescheinigt wird. Für die Berechnung der Umsatzsteuer sind die Regelungen im Umsatzsteuergesetz maßgebend.
Diese sehen vor, dass die Umsatzsteuer aus den Kosten der Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Gegenstandes zu berechnen ist.

Beispiel:

Der Unternehmer U hat einen PC im Unternehmen, den er dem Verein für die Verwendung in der Geschäftsstelle spendet. U hat den PC vor vier Jahren zu einem Nettopreis von 1.000 Euro angeschafft. Die Vorsteuer von 190 Euro hat er vom Finanzamt erstattet bekommen. Der PC ist in der Buchhaltung des U mit einem Erinnerungswert von 1 Euro erfasst, da er gemäß AfA-Liste über drei Jahre abgeschrieben wurde. Um einen vergleichbaren PC anzuschaffen, müsste U 200 Euro netto zahlen.

Lösung:

Der Verein kann dem U eine Sachzuwendungsbestätigung über 1 Euro (Buchwert) zuzüglich 38 Euro auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer ausstellen. Im Rahmen der Umsatzsteuererklärung wird der U die Entnahme als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe deklarieren. Als Bemessungsgrundlage wird er 200 Euro angeben.