Vorlesen

Steuerliche Tätigkeitsbereiche

Die Zweckbetriebsgrenze wird überschritten

Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, soweit die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro im Jahr (einschließlich Umsatzsteuer, näheres hierzu in der Rubrik Umsatzsteuer) nicht überschreiten.

Gehen die Einnahmen darüber hinaus, sind alle Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Dies kann für den Verein sogar unter Umständen sinnvoll sein, wenn er mit den sportlichen Veranstaltungen Verluste erwirtschaftet und mit diesen Verlusten steuerpflichtige Gewinne im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgleichen kann. Auf diesem Wege kann die Steuerbelastung reduziert werden. Allerdings führt dies auch zu Nachteilen, zum Beispiel in der Umsatzsteuer, so dass in einem solchen Fall eine individuelle Steuerberatung dringend angeraten ist. 

Verzicht auf Anwendung der Zweckbetriebsgrenze kann sinnvoll sein

In der Regel ist die Zuordnung der Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aber nachteilig. Daher hat der Gesetzgeber den Vereinen die Möglichkeit eingeräumt, einen Teil der Einnahmen weiterhin als steuerbegünstigten Zweckbetrieb behandeln zu können. Dies wird dadurch ermöglicht, in dem der Sportverein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet. 

Der Verzicht hat zur Folge, dass alle sportlichen Veranstaltungen, an denen keine bezahlten Sportler teilnehmen, weiterhin dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen zugeordnet werden, während Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

Zu der Frage, ob es sich bei Sportlern um bezahlte oder unbezahlte Sportler handelt, siehe den Artikel: „Wann haben wir es mit bezahlten Sportlern zu tun?“.

Beispiel: Der TuS Beispiel 01 hat folgende Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen: 

  • Einnahmen aus Sportkursen:30.000 Euro
  • Startgelder: 20.000 Euro
  • Eintrittsgelder aus Meisterschaftsspielen 1. Mannschaft: 15.000 Euro

Bei den Spielen der 1. Mannschaft werden bezahlte Sportler eingesetzt. An Kursen und sonstigen Sportveranstaltungen nehmen keine bezahlte Sportlerinnen und Sportler teil.

Erklärt der Verein den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze, können die Kursgebühren und Startgelder weiterhin dem Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen zugeordnet werden, während die Eintrittsgelder aus den Spielen der 1. Mannschaft Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Sport“ darstellen. 

Aber Achtung: Überschreiten die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen insgesamt nicht die Zweckbetriebsgrenze, ist es unerheblich, ob bezahlte Sportler eingesetzt werden. Es bleibt dabei, dass es sich um einen Zweckbetrieb handelt.

Der Verzicht kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklärt werden und bindet den Sportverein für den Zeitraum von mindestens fünf Veranlagungszeiträumen.

(Quelle: § 67a Abgabenordnung, Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67a AO)