Steuerliche Tätigkeitsbereiche
Der Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“
Für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins hat der Gesetzgeber eine Sondervorschrift erlassen, die der allgemeinen Regelung über die Zweckbetriebe nach § 65 der Abgabenordnung vorgeht.
Generell sind alle sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (vgl. § 67a der Abgabenordnung). Bei dem Betrag handelt es sich um einen Bruttobetrag, das heißt gegebenenfalls einschließlich Umsatzsteuer (näheres hierzu in der Rubrik Umsatzsteuer).
Was sind steuerrechtlich gesehen sportliche Veranstaltungen und was nicht?
Sportliche Veranstaltungen sind die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die Sportler müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Daher ist auch ein Sportkurs, an dem keine Mitglieder des Vereins teilnehmen, eine sportliche Veranstaltung.
Dagegen handelt es sich bei der Überlassung von Sportgeräten oder Sportstätten an Sportler zur bloßen Nutzung nicht um eine sportliche Veranstaltung. Die Einnahmen aus der Vermietung von Sportstätten sind daher nicht im Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ zu buchen.
Auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und der Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Das gilt selbst dann, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen erzielt werden. Diese sind ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Typische Einnahmen im Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“:
- Einnahmen aus Sportkursen und –lehrgängen
- Startgelder und Teilnehmergebühren
- Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen
- Vergütungen für die Übertragung im Rundfunk und Fernsehen
- Einnahmen aus Sportreisen
- Ablösezahlungen für die Freigabe von Sportlerinnen und Sportlern
Typische Ausgaben, die im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetrieb anfallen:
- Kosten der Sportstätten und der Sportgeräte
- Kosten des Kursbetriebs, zum Beispiel für Übungsleiterinnen und Übungsleiter
- Kosten der Sportlerinnen und Sportler, die Einnahmen in diesem Bereich erzielen
- Kosten der jeweiligen Veranstaltungen, z.B. Schiedsrichter, Sanitäts- und Ordnungsdienst,
- Werbeaufwand für die jeweiligen Veranstaltungen
- Reisekosten
Überschüsse und Verluste im Zweckbetrieb
Ein Überschuss im Zweckbetrieb ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Gegebenenfalls sind die Einnahmen aber umsatzsteuerpflichtig.
Ein Verlust im Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ ist für die Anerkennung als gemeinnützig unschädlich und kann mit Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen werden.
Überschreiten die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro, sind alle Einnahmen grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Allerdings sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, dies zu vermeiden.
Hierzu mehr in dem Artikel: „Die Zweckbetriebsgrenze wird überschritten“
(Quellen: § 67a Abgabenordnung, Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.07.1996, V R 7/95, Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67a.)