Gemeinnützigkeit
Versagung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt
Einer gemeinnützigen Körperschaft (Verein) kann auch die Gemeinnützigkeit für vergangene Jahre versagt werden, wenn das Finanzamt aufgrund einer abgegeben Steuererklärung oder einer Betriebsprüfung (z. B. Lohnsteuer oder Umsatzsteuer) zu der Ansicht gelangt, die tatsächliche Geschäftsführung entspreche nicht den Anforderungen, die für die Steuerbegünstigung verlangt werden.
Ursachen für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit können u.a. Satzungsmängel, Fehler bei der tatsächlichen Geschäftsführung oder Verstöße gegen die Vermögensbindungspflichten des Vereins sein.
Dies kann für folgende Geschäftsvorfälle zutreffen, wenn beispielsweise
- Geschenke/Begünstigungen oberhalb der Freigrenze von 60 Euro liegen,
- gemeinnützige Mittel zur Bezahlung von Sportlern im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb herangezogen werden,
- gemeinnützige Mittel zum Ausgleich von Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung verwendet werden,
- gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen wird,
- Zuwendungsbestätigungen aus Gefälligkeit (Gefälligkeitsbescheinigungen) erstellt werden,
- der Verein ohne sichtlichen Grund Mittel anspart,
- wenn lt. Satzung mehrere Satzungszwecke gefördert werden sollen, aber über längere Zeit nicht gefördert wurden.
Die An- oder Aberkennung der Begünstigung wird für die jeweilige Steuerart und jeden Veranlagungszeitraum erneut geprüft. Wenn festgestellt wird, dass der Verein entgegen seiner Satzungsziele andere Ziele verfolgt, kann die Gemeinnützigkeit, auch später noch, durch das Finanzamt versagt werden.
Die Entscheidung über einen Entzug der Gemeinnützigkeit erfolgt in Verbindung mit der Steuerfestsetzung.
Der Entzug der Gemeinnützigkeit kann für einen Verein zur Existenzfrage werden, da er mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden sein kann. Der Weg zum Insolvenzverwalter ist dann oft vorprogrammiert. Es lohnt sich also, sich einmal mit den steuerlichen Auswirkungen einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit auseinander zu setzen.
Für den beanstandeten Zeitraum sind Steuer- und Sozialversicherungsabgaben nachzuzahlen (insbesondere Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Beiträge an Sozialversicherungsträger,).
Hinzu kommt, dass für ausgestellte steuerlich abziehbare Zuwendungen i.d.R. eine nachträgliche Steuer von pauschal 30% des Zuwendungsbetrages festgesetzt wird.
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