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Buchführung

Übermitteln der KSt 1 und der Anlage Gem an das Finanzamt (Allgemeines)

Vereine haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Steuerdaten elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Die meisten Steuerformulare finden Sie sowohl in Mein ELSTER als auch im Programm Elster Formular, die Körperschaftsteuererklärung wird Ihnen nur unter Mein ELSTER angeboten. Sie können aber auch jede andere Steuersoftware verwenden, die ELSTER unterstützt.

Bitte beachten Sie, dass für die authentifizierte Übermittlung Ihrer Steuerdaten oder den Abruf von ELStAM eine einmalige Registrierung in Mein ELSTER notwendig ist.

Das Online-Finanzamt ermöglicht es Ihnen, Ihre Steuerdaten (z. B. Körperschaft-steuererklärung) vollkommen papierlos abzugeben. Sie benötigen dazu nur noch einen Internet-Browser und sparen sich damit das Herunterladen, Installieren und Aktualisieren umfangreicher Programme.

Die Nutzung ist erst nach erfolgter Registrierung mit einem elektronischen Zertifikat möglich: zur Registrierung nutzen Sie den Link: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine

Hinweis

Vereine, die ihre Steuererklärung nicht elektronisch übermitteln, werden mit folgender Belehrung konfrontiert:

„Sie sind ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Steuererklärung elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln, nicht nachgekommen. Die Steuererklärung in Papierform wird dennoch ausnahmsweise bearbeitet. Da eine in Papierform eingereichte Steuererklärung jedoch als nicht abgegeben gilt, müssen Sie zukünftig damit rechnen, dass das Finanzamt bei unterbliebener elektronischer Übermittlung der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen wird, sofern nicht ein begründeter Antrag auf Anerkennung als Härtefall vorliegt.“

Daraus folgt, dass Vereine nur noch auf einen genehmigten Antrag ihre Steuererklärungen in Papierform übermitteln können, wenn das Finanzamt entsprechend § 150 Abs. 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet.

(BMF-Schreiben v. 09.10.2017, Az. IV C 6 -S 2142/16/ 10001 :011).

Was ist ein Härtefall?

§ 150 Abs. 8 AO besagt, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Anlage zur EÜR:

Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abgeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 45.000 im Jahr (bis 31.12.2020 35.000 Euro im Jahr) übersteigen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 4 Abs. 3 EStG und das Zuflussprinzip und Abflussprinzip nach § 11 EStG. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung zu übermitteln/abzugeben.

Die Wahlmöglichkeiten des § 64 Abs. 5 AO (Ansatz des Gewinns mit dem branchenüblichen Reingewinn bei der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials) und des § 64 Abs. 6 AO (Gewinnpauschalierung bei bestimmten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die eng mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb verbunden sind) bleiben unberührt. Bei Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 5 oder 6 AO sind die Betriebseinnahmen in voller Höhe zu erfassen.

Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Zeilen/Felder, von denen die steuerbegünstigten Körperschaften nicht betroffen sind, werden nicht ausgefüllt, auch nicht mit dem Wert 0,00. Die Finanzverwaltung stellt das Formular Anlage EÜR und eine 4-seitige Anleitung als Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Bei der Anleitung zum Vordruck handelt es sich nur um Grundinformationen, die kein steuerliches Grundwissen vermittelt. Sollten Vereine nicht über Personal verfügen, die sich mit dem Ausfüllen der Anlage EÜR auskennen, sollte steuerberatendes Personal beauftragt werden.

Formulare und Anleitung zum Vordruck können heruntergeladen werden beim:

Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung,

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

Abgabe weiterer Unterlagen für die Steuererklärung in Papierform:

  • Einnahmenüberschussrechnung der letzten 3 Jahre, oder
  • bilanzierungspflichtige Vereine Bilanz und GuV
  • Vermögensaufstellung
  • Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht usw.
  • Rücklagenbildung (Berechnung auf ein extra Blatt, Vorstandsbeschluss)
  • bei Satzungsänderungen die gültige Satzung, sollte diese dem Finanzamt noch nicht vorliegen

Anlage:

Leitfaden zur Erstellung der Körperschaftsteuererklärung für Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen liegt bei.

  • Verfasser: Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen

Quellen:

§ 150 Abs. 8 AO, § 64 Abs. 5 oder 6 AO