Die Anlage Gemeinnützigkeit (Anlage Gem)
Die Anlage Gem (Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)
Die Anlage Gem zur Steuererklärung KSt 1 wird von steuerbegünstigten Körperschaften in der Rechtsform einer Körperschaft i.S. des § 1 Abs.1 Nr. 4 KStG (eingetragener Verein) nur alle 3 Jahre angefordert. Fallen bei Vereine wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung regelmäßig Steuern an, sind in diesen Fällen jährliche Steuererklärungen abzugeben. Ist eine Steuererklärung nur alle 3 Jahre abzugeben, sind die Angaben in der Steuererklärung und der Anlage Gem für das letzte Jahr des 3-Jahres-Zeitraums zu machen.
In der Anlage Gem werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung abgefragt, sodass das Finanzamt prüfen kann, ob Steuerfreiheit oder Steuerpflicht besteht. Zu diesem Zweck sind erforderliche Unterlagen dem Finanzamt zu übermitteln,
- (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben, (Überschussermittlungen, Kassenberichte)
- Geschäftsbericht, Tätigkeitsbericht,
- Protokolle der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung über das Vermögen am 31.12. des letzten Jahres des Prüfungszeitraums,
- eine aktuelle Satzung, sofern diese in den letzten 3 Jahren geändert wurde,
- aktuelle Anschriften der Vorsitzenden, die im Vereinsregister stehen,
- Ggf. Erläuterungen auf einem gesonderten Blatt, wie sich die Rücklagen seit der letzten Erklärung entwickelt haben. Geben Sie dazu bitte auch an, wie hoch die Einnahmen, Ausgaben und Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel in den Jahren waren, in denen Zuführungen zu der freien Rücklage vorgenommen wurden.
- bei Anlagevermögen das Anlagenverzeichnis
Diese Unterlagen sind für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums unverkürzt dem Finanzamt vorzulegen.
Die bisher in den Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften enthaltenen Erläuterungen wurden in die Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung übernommen und entsprechend angepasst. Zur besseren Orientierung wurden für die Hinweise zu steuerbefreiten Körperschaften die Erläuterungsnummern ab 70 vorgesehen (siehe Anleitung).
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
Der Vordruck ist bezogen auf Sportvereine wie folgt aufgeteilt.
- Allgemeines (Zeilen 1–8),
- Gesamteinnahmen (Zeile 9),
- Wirtschaftliche Betätigung (Zeilen 10–24),
- Nur für Körperschaften, die sportliche Veranstaltungen gegen Entgelt durchführen (Zeilen 39–49),
- Rücklagen (Zeilen 50–62),
- Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften (Zeilen 63–73),
- Zuwendungen (Zeilen 74–78),
- Weitere Angaben (Zeile 79).
Den Vordruck Anlage Gem als Muster finden sie unter ELSTER Vereine:
Hinweis zum Vordruck
Mit der Überführung der bisher von den steuerbefreiten Körperschaften genutzten Steuererklärungsvordrucke als Anlagen in die einheitliche Körperschaftsteuererklärung KSt 1 wird die elektronische Übermittlung der Steuererklärung auch für steuerbefreite Körperschaften ermöglicht. Steuerbefreite Körperschaften geben seit VZ 2017 den Hauptvordruck KSt 1 sowie die für sie zutreffende Anlage ab. Die bisherigen Vordrucke für gemeinnützige Vereine Gem 1, Gem 1 A, sind ab dem VZ 2017 nicht mehr zu verwenden. Damit erfolgt seit VZ 2017 auch für die steuerbefreiten Körperschaften keine Bereitstellung von Vordrucken im Formular-Management-System (FMS).
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