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Buchführung

Die Anlagenkarteikarte

Die Anlagenkartei ersetzt bei sachgemäßer Führung das fortlaufende Bestandsverzeichnis, bei dessen Vorhandensein die jährliche körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens für handelsrechtliche und steuerliche Zwecke (Buchinventur) unterbleiben kann.

Für alle im Verein angeschafften Anlagegüter, siehe Zusammenstellung im SKR 49, Stand 2023, Kontenklasse 0, Konten 0010 bis 0560, sollte eine Anlagenkarteikarte mit Daten angelegt werden, die zur Identifikation des Anlagegutes von Bedeutung sind.

Für jedes angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wird eine Anlagenkartei erstellt. Hierin sollten folgende Werte erfasst werden:

  • Inventarnummer,
  • Bezeichnung des Anlagevermögens,
  • Abteilung des Vereins
  • AfA-Art,
  • Konto, Kostenstelle
  • Anschaffungsdatum,
  • Anschaffungs- und Herstellungskosten,
  • Nebenkosten
  • Nutzungsdauer in Jahren (siehe AfA-Tabelle)
  • Abgang des Anlagevermögens
  • Abschreibung
  • Abschreibungsbetrag

Die Anlagenkarteikarten bilden für den Einnahmen-Überschuss-Rechner die Grundlage zur Aufstellung des Inventars und für den Bilanzierer die Zahlenbasis für die Inventur.

Für die Vermögensaufstellung bildet die Anlagenkartei das Anlagevermögen des Vereins.

Hinweis:
Für Vereine, die nur über ein geringes AV verfügen und sich kein Programm zur Anlagenverwaltung anschaffen wollen, ist ein einfaches Muster (Excel-Datei: Anlagenkartei) zur Selbstberechnung der Abschreibung und Nachweisführung beigefügt

Vereine, die über ein umfangreiches Anlagevermögen verfügen, sollten sich eine Anlagenbuchhaltung anschaffen (Bsp. Lexware Buchhalter), oder einen Steuerberater beauftragen.

Hinweis:
Von der DATEV wird der SKR49 voraussichtlich am 01.01.2025 durch den neuen Kontenrahmen für Vereine - den SKR42 - abgelöst.

Quelle

§ 27 Abs. 3 BGB, § 664 BGB, § 63 AO