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Die Haftung des Vorstands

In besonderen Voraussetzungen Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände

Ob Vereinsvorstände haften, hängt von vielen Faktoren ab. Auch hier sind die berühmten Umstände des Einzelfalles entscheidend. Im Einzelnen sind die folgenden Konstellationen zu unterscheiden. 

Keine Haftung der Vorstandsmitglieder für Verbindlichkeiten aus Verträgen

Zunächst die gute Nachricht: Es besteht keine Haftung der Vorstandsmitglieder für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die die Vorstände abgeschlossen haben. Schließen Vorstandsmitglieder im Rahmen der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht Verträge mit Dritten, dann handeln sie als Vertreter des Vereins. Beispiel: Der Vorstand schließt einen Darlehensvertrag über mehrere 100.000 Euro mit der Bank zum Bau eines Kunstrasenplatzes, eines Vereinsheims oder einer Sportanlage. Vertragspartner und Darlehensnehmer ist der Verein. Die Bank kann die Vorstandsmitglieder, die den Vertrag unterschrieben haben, bei Zahlungsunfähigkeit des Vereins nicht in Anspruch nehmen. Diese haben lediglich als Vertreter gehandelt und werden damit nicht Schuldner des Vertragspartners. Das gilt nur dann nicht, wenn die Vertreterstellung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt wurde.  

Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung

Allerdings kommt eine Haftung der Vorstandsmitglieder in Frage, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch dem Verein einen Schaden zufügen. Beispiel: Ein Vorstandsmitglied betreut die Homepage des Vereins. Es stellt Bilder ein, ohne das Nutzungsrecht vom Urheber eingeholt haben. Der Verein als Betreiber der Homepage wird abgemahnt und muss Schadensersatz zahlen. Das Vorstandsmitglied hat eine Pflichtverletzung begangen, weil es ein Bild veröffentlicht hat, ohne vorab die Nutzungsrechte zu klären und diese einzuholen.  

Darüber hinaus kommt eine Schadensersatzpflicht für Vorstandsmitglieder auch gegenüber Mitgliedern des Vereins oder dritten Personen in Frage, wenn sie gegen einschlägige Haftpflichtbestimmungen verstoßen (zum Beispiel im Sinne des § 823 BGB, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzen).  

Das für die Sicherstellung der Räum- und Streupflichten zuständige Vorstandsmitglied versäumt es, die Zuwegung zum Vereinsheim in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Infolgedessen kommen ein Vereinsmitglied und eine Kursteilnehmerin, die nicht Vereinsmitglied ist, zu Fall und ziehen sich Verletzungen zu. Aufgrund von zumindest fahrlässigem Verhalten hat das Vorstandsmitglied für den dadurch entstandenen Schaden einzustehen.  

Besonderheiten bezüglich der Schadensabwicklung könnten sich allerdings dadurch ergeben, wenn das Vorstandsmitglied unentgeltlich tätig ist oder nicht mehr als den Ehrenamtsfreibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG für seine Tätigkeit erhält. In diesen Fällen haften Mitglieder des Vorstands gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 31a Absatz 1 BGB). Bei Schäden gegenüber dritten Personen haften sie diesen gegenüber auch für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, haben in dann aber einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (vgl. § 31a Absatz 2 BGB).  

Darüber hinaus gibt es Haftungskonstellationen, die unter der Überschrift „Durchgriffshaftung“ thematisiert werden (siehe hier zu den Artikel 7.3. „Die Durchgriffshaftung gegenüber dem Vorstand“)