Die Nichtmitglieder
Welche Regeln gelten zwischen Verein und Nichtmitgliedern
Ob als Teilnehmerinnen an Sportveranstaltungen, als Zuschauer oder bei der Nutzung von Vereinsangeboten, vielfach haben Nichtmitglieder Kontakt zu Sportvereinen. Dabei sollten sich die Verantwortlichen im Verein darüber im Klaren sein, dass Nichtmitglieder nicht der Satzung des Vereins unterworfen sind. Der Versuch, zum Beispiel Haftungsbeschränkungen gegenüber diesen Personen in der Satzung zu regeln, ist daher nicht geeignet. Vielmehr müsste das Rechtsverhältnis zu Nichtmitgliedern in besonderen Regeln vereinbart werden. Da diese Regeln dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, handelt es sich in der Regel um allgemeine Geschäftsbedingungen, für die besondere Vorgaben zu beachten sind. Das gilt insbesondere für Haftungsbeschränkungen. Vielfach meinen Vereinsverantwortliche, sie könnten den Verein gegenüber den Nichtmitgliedern von jeglicher Haftung freistellen (zum Beispiel mit Formulierungen wie „Der Verein haftet nicht für Schäden, die die Teilnehmenden bei der Teilnahme an den Sportangeboten des Vereins erleiden.“). Solche Klauseln sind zu weitgehend und in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. § 309 Nr. 7 BGB).
Im Übrigen stellen sich Vereinsvorstände immer wieder die Frage, ob Nichtmitglieder zu Vereinsangeboten zugelassen werden dürfen und zum Beispiel an Kursen oder an anderen Sportangeboten teilnehmen dürfen. Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Auch wenn Nichtmitglieder an einem Kurs, einem Wettkampf oder Turnier teilnehmen, handelt es sich weiterhin um einen Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen, wenn die Nichtmitglieder ein Entgelt für die Teilnahme an den Verein zahlen. Vielfach wird dieser Sachverhalt mit der kurzfristigen Vermietung von Sportanlagen verwechselt. Nur hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Vermietung an Mitglieder, die einen Zweckbetrieb besonderer Art darstellt, und die Vermietung an Nichtmitglieder, bei der es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt.
Einschränkungen für die Teilnahme von Nichtmitgliedern können sich aber aus der Satzung des Vereins ergeben, wenn diese zum Beispiel ausdrücklich regelt, dass die Sportangebote nur Mitgliedern offenstehen.
Ferner ist zu beachten, dass Nichtmitglieder bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen regelmäßig nicht über die Sportversicherungsverträge abgesichert sind, die von den Landessportbünden abgeschlossen werden. Die Partner des Versicherungsschutzes im organisierten Sport bieten den Sportvereinen aber grundsätzlich sogenannte Nichtmitgliederversicherungen an, über die den Nichtmitgliedern ein gewisser Basisschutz vermittelt werden kann.