Die Amtsdauer des Vorstands
Dauer der Amtszeit des Vorstands nicht geregelt
Im Gesetz ist die Dauer der Amtszeit des Vereinsvorstands nicht geregelt. Vielmehr wird in der Regel die Satzung hierzu eine Aussage treffen. Verbreitet sind Amtszeiten von einem Jahr oder von zwei, drei oder vier Jahren. Aber auch eine unbefristete Amtszeit ist zulässig (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 265).
Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl
Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl durch das gewählte Vorstandsmitglied. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister an. Die Eintragung des Vorstandsmitglieds im Vereinsregister hat lediglich deklaratorische und keine konstitutive Wirkung (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 259).
Es ist aber auch möglich, in der Satzung einen späteren Beginn festzulegen, zum Beispiel der Beginn des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 265).
Zulässig ist es auch, unterschiedliche Positionen in unterschiedlichen Jahren wählen zu lassen. Dann wird zum Beispiel in der Satzung genau geregelt, welche Positionen in geraden und welche Positionen in ungeraden Jahren zu wählen sind.
Die Amtszeit endet bei befristeter Amtsdauer mit Ablauf der genannten Frist.
Beispiel
Die Satzung sieht vor, dass die Amtszeit des Vorstands zwei Jahre beträgt. Erfolgt die Bestellung am 15.03.2023, dann endet die Amtszeit am 15.03.2025. Der Vorstand wäre danach nicht mehr zur Vertretung des Vereins berechtigt. Hier hilft aber die sogenannte Überbrückungsklausel in der Satzung. Vielfach sehen Satzungen vor, dass die Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bleiben, bis die entsprechenden Nachfolger gewählt werden. Das ist eine sinnvolle Regelung, um die Handlungsfähigkeit des Vereins sicherzustellen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Vorstand nun quasi „auf Lebenszeit“ im Amt bleiben muss, wenn sich keine Kandidaten für die Nachfolge finden. Hier kann der Vorstand durch Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahlen die Grundlage dafür schaffen, aus dem Amt auszuscheiden.
Im Übrigen kann ein Vorstandsamt durch Tod, durch Rücktritt, durch Abwahl oder Widerruf der Bestellung oder auch durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, wenn die Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung für die Vorstandstätigkeit ist, enden.