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Minderjährige im Datenschutzrecht

Werden im Sportverein Daten Minderjähriger verarbeitet, ist einiges zu beachten. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind leider nicht eindeutig. Zunächst gelten die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung nach Artikel 6 DS-GVO. Das bedeutet, dass die erforderlichen Daten zur Vertragserfüllung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen durch den Verein verarbeitet werden dürfen. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt durch die gesetzlichen Vertreter dürfen die erforderlichen Daten der Minderjährigen erhoben und zum Beispiel an Dachverbände weitergegeben werden, um Lizenzen oder Spielerpässe ausstellen zu lassen. Gleiches gilt für Ergebnislisten, die zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins veröffentlicht werden dürfen. Wegen der zunehmenden Sensibilisierung der Gesellschaft im Hinblick auf die Veröffentlichung von Daten im Internet, sollte aber in diesen Fällen in der Regel vorher besser die Zustimmung der Eltern eingeholt werden.

Kompliziert wird es, wenn die Einwilligung der Minderjährigen erforderlich wird. Die DS-GVO sieht lediglich eine Altersgrenze von sechszehn Jahren für den Fall vor, dass „Dienste der Informationsgesellschaft gegenüber einem Kind direkt angeboten werden“. Hierunter dürften alle Dienstleistungen fallen, die über das Internet erbracht werden, zum Beispiel der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein oder die Anmeldung zu einer Sportveranstaltung über das Internet. Zwar können die Mitgliedstaaten eine geringere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf. Hiervon ist in Deutschland kein Gebrauch gemacht worden.

Außerhalb der „Dienste der Informationsgesellschaft“ existiert keine Regelung, die eine feste Altersgrenze vorschreibt. Vielfach wird auf die Einsichtsfähigkeit im Einzelfall abgestellt. Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, wird empfohlen, stets die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern, einzuholen.

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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

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