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Die Rechte der betroffenen Person

Ein effektiver Schutz der Daten kann nur gewährleistet werden, wenn den betroffenen Personen entsprechende Rechte eingeräumt werden. So sieht die DS-GVO zahlreiche Rechte vor, die die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen kann:

- das Recht auf Auskunft (Artikel 15 DS-GVO)

- das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)

- das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“; Artikel 17 DS-GVO)

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DS-GVO)

- das Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DS-GVO)

- das Widerspruchsrecht (Artikel 21 DS-GVO)

- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 77 DS-GVO)

- das Recht auf Schadensersatz (Artikel 82 DS-GVO).

Mit Ausnahme des Rechts auf Schadensersatz hat der Verantwortliche die betroffene Person vor oder mit der Datenerhebung über die bestehenden Rechte zu informieren. Teilweise sind die Rechte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die in den einzelnen Artikeln aufgeführt sind, deren Auflistung im Detail den Rahmen dieser Darstellung sprengen würde.

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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

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