Die Vereinssatzung als „Geburtsurkunde“ des Vereins
„Lasst uns doch einfach einen eigenen Verein gründen!“ Ein Satz, dessen Inhalt leichter gesagt, als getan ist. Nicht nur, wenn es zwischen Mitgliedern eines Vereins zu Unstimmigkeiten kommt oder sich Menschen mit gleichen Interessen zusammenfinden und diese ausbauen wollen, entsteht das Bedürfnis einen „eigenen“ Verein zu gründen.
Die ersten Gedanken, wie sich das Vereinsleben gestalten soll, drehen sich meist um die Arbeit mit den Mitgliedern, die Planung von Veranstaltung und das Erhalten von Förderungen. Damit hier nicht der zweite Schritt vor dem ersten gemacht wird, wollen wir in diesem Artikel einen der wichtigsten Steps nennen, die eine Vereinsgründung überhaupt ermöglichen und damit die Gedanken und Planungen der vorgenannten Punkte überhaupt ermöglichen – das Verfassen der Vereinssatzung. Sie ist eine zwingende Voraussetzung, damit ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden kann.
Weil viele Vereine das Verfassen regelmäßig als eine der schwierigsten Aufgaben im Zusammenhang mit der Gründung des Vereins empfinden, fassen die nachfolgenden Ausführungen das Wichtigste zusammen und nehmen die „Angst“ vor der Gestaltung der „Geburtsurkunde“.
Was ist die Vereinssatzung?
Die Vereinssatzung ist die Verfassung des Vereins, quasi das Grundgesetz, das die Grundregeln festlegt, nach denen der Verein, insbesondere seine einzelnen Organe, handeln und das Vereinsleben ausrichten können. Die Satzung gibt dem Verein Struktur und Organisation, legt den Namen, den Sitz und den Zweck des Vereins fest, sodass sich bereits daraus ihre zwingende Notwendigkeit für die Vereinsgründung ergibt. Es sind damit nicht nur der Name und der Zweck des Vereins festgeschrieben, sondern auch die Handlungsmöglichkeiten der Organe und Rechte und Pflichten festgelegt, die ein geregeltes und für alle – Mitglieder und Organe - nachvollziehbares Vereinsleben ermöglichen sollen.
Während im Zusammenhang mit der Gründung Name, Sitz und Zweck des Vereins oft leicht zu bestimmen sind, stellen sich bei dem weiteren Inhalt doch oft die Fragen, wie dieser gestaltet werden soll.
Welchen Inhalt muss/soll/kann die Satzung haben?
Das Gesetz – nämlich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – gibt Regelungen vor, die eine Vereinssatzung beinhalten muss, welche sie beinhalten sollte und welche sie beinhalten kann.
- Inhalt
Grundsätzlich ist ein Verein in der Formulierung und dem Inhalt seiner Satzung frei. Es gibt allerdings einige wenige gesetzliche Mindestanforderungen, die Vereine zu beachten haben und die in jeder Satzung enthalten sein müssen. § 57 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten muss und sich aus der Satzung ergeben soll, dass der Verein (in das Vereinsregister) eingetragen werden soll. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Eintragung des Vereins im Vereinsregister nicht automatisch zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins führt. Diese wird durch das Finanzamt nur anerkannt, wenn der Verein gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt, die sich aus den Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) ergeben.
Hierbei handelt es sich um den sog. „Muss-Inhalt“. Das bedeutet, dass der Verein, wenn die Satzung diese Punkte nicht beinhaltet, nicht rechtsfähig ist und nicht in das Vereinsregister eingetragen, infolgedessen nicht gegründet werden kann.
Des Weiteren ergibt sich aus § 58 BGB der sog. „Soll-Inhalt“ der Vereinssatzung. Dieser Inhalt ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, eine Satzung soll jedoch diese Regelungen enthalten, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Wenn die Satzung dazu keine Regelung trifft, gelten die des BGB.
Zum „Soll-Inhalt“ gehören Regelungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder, Regelungen darüber, ob und wenn ja welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, wie sich der Vorstand zusammensetzt und ob dieser eine Vergütung enthält, wie und unter welchen Voraussetzungen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist und wie diese zu führen ist sowie Regelungen dazu, wie Beschlüsse von dieser zu fassen sind.
Schließlich gibt es die sog. „Kann-Inhalte“ der Satzung. Diese sind nicht explizit vorgegeben, sodass, wenn sich die Satzung zu einem Punkt nicht verhält, die gesetzlichen Regelungen der §§ 21 ff. BGB zur Anwendung kommen. Diese Bestimmungen werden auch die „gesetzliche Verfassung“ genannt. Beispiele für Kann-Regelungen sind solche zu den Arten der Mitgliedschaft, solche zu den Wahlen oder Vertretungs- und Auflösungsregelungen.
- Gemeinnützigkeit
Ein besonders wichtiges Thema für die meisten Vereine ist die Gemeinnützigkeit. Wie oben bereits erwähnt, erhält der Verein nicht automatisch durch die Eintragung ins Vereinsregister den Status der Gemeinnützigkeit. Diese wird vom Finanzamt dann anerkannt, wenn die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abgabenordnung (AO). Der Zweck des Vereins muss, um den Zusatz „gemeinnütziger Verein“ zu erhalten, daher in einem Punkt der Förderung der Allgemeinheit in einem der o.g. Punkte dienen. Die Gründung eines Vereins, um damit Gewinne zu generieren und ggfs. Gelder zu erhalten, wenn mit dem Verein lediglich ein kommerzieller Zweck verfolgt wird, verfolgt keinen gemeinnützigen Zweck mit der Folge, dass dieser Verein den Status nicht erhalten würde. Um nach der Vereinsgründung nicht das „blaue Wunder“ zu erleben, sollte die Satzung vorab im Entwurf mit dem Finanzamt abgesprochen und von diesem geprüft werden.
- Die Bedeutung der Satzung
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, sollte in die Erarbeitung einer Satzung viel Zeit investiert werden, damit das zukünftige Vereinsleben geregelt ist und es nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Die Personen, die die Gründung des Vereins anstreben und sich in diesem Zusammenhang mit der Satzungsformulierung beschäftigen, sollten hierbei stets darauf bedacht sein, die Handlungsbefugnisse des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung, den beiden größten Organen im Verein, möglichst präzise zu fassen und die Gängigsten Fallkonstellationen zu regeln, da andernfalls das Gesetz greift.
Vermieden werden sollte stets, das einfache Kopieren einer Satzung eines anderen Vereines, da unklar ist, ob diese einer rechtlichen Prüfung standhalten würde. Regelt die Satzung eine Angelegenheit im Widerspruch zum Gesetz, gilt das Gesetz.
Die Möglichkeit der Satzungsänderung
Viele Vereine erstellen mit Gründung eine Satzung und dann bleibt diese bestehen. Es kann jedoch Gründe geben, die eine Änderung der Satzung entweder rechtlich erforderlich oder aus tatsächlichen Gründen notwendig machen. Diese kann beispielsweise dann notwendig sein, wenn sich die Zusammensetzung des Vorstandes ändert, der Zweck des Vereins geändert oder ergänzt werden soll, eine Gesetzesänderung erfolgt oder der Verein seinen Sitz verlegen muss.
- Wer kann die Satzung ändern?
Die Satzung ist beim zuständigen Vereinsregister mit Eintragung des Vereins einzureichen und somit dort hinterlegt. Es genügt daher nicht, die neue Satzung einfach auszudrucken und im Büro des Vereins in die Schublade zu legen. Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Wie ist die Satzung zu ändern?
Der Wille zur Satzungsänderung hat zeitgleich mit der Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben zu werden. Hierbei ist es wichtig, dass der zu ändernde „Passus“ gekennzeichnet und den Mitgliedern in seiner neuen Version vorgestellt wird, damit diese wissen, worüber sie in der Versammlung abstimmen.
Über den zu ändernden Teil wird dann in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Per Gesetz ist eine ¾ Mehrheit vorgeschrieben, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder. Sind nicht alle anwesend, muss ggfs. die schriftliche Zustimmung eingeholt werden.
Die geänderte Satzung wird im Anschluss mit dem Protokoll der Versammlung und der Anmeldung, die vom Vorstand unterzeichnet wird, über einen Notar beim Vereinsregister eingereicht. Mit Zugang der Eintragungsmitteilung durch das Vereinsregister ist die Satzungsänderung wirksam.
Wenn noch Fragen sind, könnt ihr euch gerne unter die Mustersatzung ansehen. Zudem findet ihr im Bereich "Recht" noch weitere Informationen.
Autorin: Dr. Ariane Bertram