Steuerliche Tätigkeitsbereiche
… und im Besonderen: verpachtete Werberechte
Viele Vereine haben Einnahmen aus Werbetätigkeit. Vereine machen auf Trikots, auf Banden, in Vereinszeitungen, auf Fahrzeugen, mittels Lautsprecherdurchsagen oder auf der Internetseite Werbung für andere Unternehmer. Die dabei erzielten Einnahmen werden dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Vereine haben aber auch die Möglichkeit, das Recht, Werbung zu betreiben, zu verpachten.
Steuerliche Behandlung bei verpachteten Werberechten
Beispiel: Die erste Mannschaft des TuS Beispiel e.V. spielt in der Bezirksliga. Der Verein hat Einnahmen aus Trikotsponsoring, Bandenwerbung, Lautsprecherwerbung und Anzeigen in der Vereinszeitung. Der Vorstand möchte die Vermarktung der Werberechte auf einen Unternehmer übertragen, der die Akquise übernimmt. Nach Abzug der Betriebsausgaben soll dem Werbeunternehmer ein Anteil am Überschuss von 20 % verbleiben, 80 % soll der Verein erhalten.
Es handelt sich um die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen. Die Einnahmen hieraus sind beim Verein im steuerlichen Tätigkeitsbereich der Vermögensverwaltung zu erfassen und damit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entzogen. Überschreitet der Verein die Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist körperschaftsteuerpflichtig, kann dadurch Körperschaftsteuer vermieden werden.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass dem Pächter ein angemessener Gewinn verbleibt. Eine ausdrückliche Angabe, wann ein Gewinn noch als angemessen angesehen werden kann, findet sich nicht in den Verwaltungsanweisungen. Allgemein wird empfohlen, dass dieser 15 % des Gewinns nicht unterschreiten sollte.
Ausnahme: Werbeflächen auf Sportbekleidung und Sportgeräten
Ausgenommen von der Zuordnung zur Vermögensverwaltung ist aber die Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf Sportbekleidung oder Sportgeräten. In dem Beispiel sind damit die Einnahmen aus der Trikotwerbung weiterhin im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung: siehe den Artikel „Sponsoring und Umsatzsteuer: Ein weites Feld“.
(Quelle: Anwendungserlass Abgabenordnung zu § 67a Nr. 9 (AEAO))