Buchführung
Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben
Betriebseinnahmen,
sind Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie z.Bsp. Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Werbeleistungen des Vereins, Sponsoring usw.
Die Aufnahme und Auszahlung eines Darlehens stellt keine Betriebseinnahme dar. Der Zufluss wird bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht erfasst. Bei der Berechnung der Kontenstände zum Ende des Jahres werden die Darlehens-Zuflüsse aufgezeichnet.
Zu den Einnahmen gehört auch die Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft
Betriebsausgaben,
sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes sind alle notwendigen Aufwendungen, die erforderlich sind, um die Einnahmen zu erzielen.
Beispiel:
Aufwendungen für Waren, Personal, Energiekosten, Reinigung, Versicherung, Beiträge, Gebühren, Reparaturen usw.
Der Gesetzgeber schreibt vor, welche Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen. Dies sind Aufwendungen, die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwar veranlasst sind, aber ausdrücklich per Gesetz nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe zugelassen wurden.
Beispiel:
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Vereins sind, z.Bsp. Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten, oder ein naher Angehöriger des Geschäftspartners) wenn der Wert für den Empfänger im Wirtschaftsjahr jährlich nicht mehr als 35,- Euro beträgt. Vereine können ihre Geschenke an Geschäftspartner nur bis 35 EUR inklusive der nicht abziehbaren Umsatzsteuer pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 S.1 EStG). Fällt das Geschenk teurer aus, dann sind die kompletten Ausgaben hierfür nicht abziehbar. Auch der Vorsteuerabzug wird dann versagt.
Auch Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind, soweit sie als angemessen anzusehen sind, nur mit 70% abzugsfähig.
Beispiel:
Der Verein lädt einen Hauptsponsor zum Essen ein. Die Kosten für die Mahlzeit kann er zu 70 Prozent steuerlich absetzen. Die vom Restaurant ausgewiesene Umsatzsteuer kann der umsatzsteuerpflichtige Verein hingegen in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (BFH-Urteil vom 10. Februar 2005 V R 76/03).
Mehraufwendungen für Verpflegung und Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Vereinsanlage, Sportstätte) sind nur im Rahmen der abzugsfähigen Werbungskosten (wie bei Arbeitnehmern) Betriebsausgabe, wenn der Verein diese Aufwendungen erstattet.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur eingeschränkt abzugsfähig.
Aufwendungen:
- im Verein, die einem Tätigkeitsbereich direkt zugeordnet werden können, sind dort als Ausgabe abzugsfähig.
- die für mehrere bzw. alle Tätigkeitsbereiche anfallen, müssen nach einem nachvollziehbaren sinnvollen Verteilerschlüssel aufgeteilt und dann zugeordnet abgezogen werden.
Dies kann in der Form geschehen, dass solche Aufwendungen im laufenden Jahr auf einem bestimmten Buchführungskonto erfasst werden. Bei Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird dann entsprechend des vorher festgelegten Verteilerschlüssels der Aufwand umgebucht.
Beispiel:
Personalkosten für die Mitarbeiterin in der Vereinsverwaltung:
Die Mitarbeiterin ist 40 Std monatlich tätig und erhält 400 Euro monatlich. Ihre Tätigkeiten verteilen sich auf folgende Bereiche
- für die Mitgliederverwaltung 24 Std.
- für die Vermögensverwaltung 4 Std.
- für die sportlichen Veranstaltungen 8 Std.
- für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 4 Std.
Die Personalkosten würden dann entsprechend aufgeteilt und erfasst:
- ideeller Bereich 60%
- Vermögensverwaltung 10%
- Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung 20%
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 10%
Die Kostenaufteilung gilt auch für alle anderen Betriebsausgaben, die für mehrere Tätigkeitsbereiche anfallen.
Bei der Rückzahlung von Darlehen sind lediglich die bezahlten Schuldzinsen und Gebühren als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Tilgung der Darlehen stellt keine Betriebsausgabe dar.
Quellen:
AEAO zu § 64 Abs. 3 Nr. 14,15, § 4 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, § 8 EStG,
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