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Haftung des Vorstands

Haftungsbeschränkungen nach § 31a BGB

Es gilt der Grundsatz, dass Vorstandsmitglieder bei Verletzung einer ihrer Pflichten dem Verein gegenüber schon aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften. Diese Haftung begrenzt das Gesetz allerdings in § 31a BGB. § 31a BGB regelt, dass Organmitglieder / besondere Vertreter, die unentgeltlich (ehrenamtlich) tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Geld- oder Sachleistungen), die 840 Euro jährlich nicht übersteigt erhalten, dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist nicht klar, ob ein Organmitglied / ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt die Beweislast der Verein / das Vereinsmitglied. Des Weiteren regelt § 31a BGB, dass Organmitglieder / besondere Vertreter, die einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, den sie während der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, vom Verein die Freistellung von diesem Schadensersatzanspruch verlangen können. Das gilt aber wieder nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsbeschränkung ist, dass das Organmitglied / der besondere Vertreter bei der Wahrnehmung seiner Pflichten einen Schaden verursacht hat. Darunter sind nicht nur Schäden zu verstehen, die durch eine aktive Handlung passieren, sondern auch die Schäden, die durch eine unterlassene Handlung geschehen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 278e].

Beispiel:

Verein Z richtet ein Radrennen aus. Dabei unterlässt es der Vorstand die Radrennstrecke ordnungsgemäß abzusichern. Während des Radrennens steht X mitten auf der Strecke und wird von einem Radfahrer angefahren und verletzt.

Die durch § 31a BGB begrenzte Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern ist allerdings nicht auf eine sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Haftung anwendbar [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 278a].

Beispiel:

Der Vorstand des Vereins A versäumt es versehentlich die Steuern rechtzeitig abzuführen. Deshalb werden Säumniszuschläge vom Finanzamt festgesetzt. Für den Schaden, der dem Verein aufgrund dieser Säumniszuschläge entsteht, haftet der Vorstand dem Verein gegenüber.

Mit Ausnahme der Regelung zur Einschränkung der Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern (§ 31a Abs.1 S.2 BGB), kann § 31a BGB nicht durch die Satzung geändert werden (§ 40 BGB).

Für einen Vorstand, dessen Mitglieder eine höhere Vergütung als 840 € / Jahr erhalten,  lässt sich das Haftungsrisiko dadurch minimieren, dass der Vorstand von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit entweder durch die Satzung oder durch den Anstellungsvertrag freigestellt wird [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 278].

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