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Vorstandssitzung

Vorstandssitzung: Leitung/Protokoll

Leitung
In der Regel leitet der Vorsitzende des Vorstandes die Vorstandssitzung. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie für die Leitung der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt dessen Stellvertreter die Leitung. Ist der Vorsitzende bei einem Beratungsgegenstand vom Stimmrecht ausgeschlossen, weil er befangen ist, hat sein Stellvertreter einen etwa notwendigen Stichentscheid vorzunehmen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988 S. 1271). 

Protokoll
Das BGB enthält keine Vorschriften über eine schriftliche Niederlegung der Beschlüsse und/oder der im Vorstand getätigten Erörterungen (Sitzungsprotokoll). Die Satzung kann jedoch ein Protokoll vorschreiben. Tut sie das, so wird man in der Regel darin aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift zu sehen haben. Auch wenn die Satzung ein Protokoll über die Vorstandssitzungen nicht ausdrücklich vorschreibt, empfiehlt es sich aber, um Nachweise über die Geschäftsführung des Vorstandes in Händen zu haben, schriftliche Protokolle der Vorstandssitzungen anzufertigen. Fraglich ist, inwieweit das einzelne Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen hat. Grundsätzlich wird - wenn die Satzung keine andere Regelung trifft - ihm ein solcher Anspruch nicht zustehen. Den Vorstandsmitgliedern wird man hingegen, soweit sie nicht jeweils eine Abschrift des Protokolls erhalten, ein Recht auf Einicht in die Protokolle der Vorstandssitzungen einräumen müssen. Entsprechendes gilt m.E. für sonstige Teilnehmer der Vorstandssitzung, wie z.B. ein Mitglied, das ein bestimmtes Vereinsprojekt betreut u.a.

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