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Vorstandsmitgliedschaft - Voraussetzungen

Bestimmte persönliche Qualifikationen

Die Satzung eines Vereins kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft im Vorstand des Vereins an bestimmte persönliche Voraussetzungen geknüpft ist. Als Beispiele lassen sich hier das Lebensalter einer Person, die berufliche Tätigkeit oder die Länge der Zugehörigkeit zum Verein aufzählen. Sind diese persönlichen Bedingungen in der Satzung festgelegt, kann nur die Person Vorstandsmitglied werden, die diese Bedingungen auch erfüllt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die persönlichen Bedingungen nicht als zwingende Regelungen, sondern als „Sollvorschriften“ ausgestaltet sind. In dem Fall kann auch eine Person gewählt werden, die die in der Satzung festgelegten persönlichen Bedingungen nicht erfüllt. Empfehlenswert ist es aber, die Regelungen der Satzung einzuhalten. Sollten die Satzungsbestimmungen hinsichtlich der bestimmten persönlichen Bedingungen, die ein Vorstandsmitglied erfüllen muss, nicht umgesetzt werden können, bleibt noch die Möglichkeit der Satzungsänderung [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 249].

Trifft die Satzung keine Bestimmungen über bestimmte persönliche Bedingungen, die bei derjenigen Person, die in den Vorstand gewählt werden möchte, vorliegen müssen, können auch Nichtvereinsmitglieder zum Vorstandsmitglied gewählt werden. Allerdings kann sich in diesem Zusammenhang eine Einschränkung durch das jahrelang vom Verein praktizierte Vorgehen ergeben, z.B. wenn bislang immer nur Mitglieder des  Vereins Vorstandsmitglieder waren. Des Weiteren kann der Vereinszweck die in den Vorstand zu wählenden Mitglieder beschränken. Soll der Verein beispielsweise einen politischen Zweck erfüllen, können nur die Personen zu Vorstandsmitglieder gewählt werden, die diesen Zweck auch verkörpern [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 253].

Möglich ist es außerdem eine juristische Person (z.B. eine GmbH oder Aktiengesellschaft) in den Vorstand zu wählen. Das Amt wird dann durch die Person ausgeübt, die die juristische Person vertritt, z.B. durch einen Geschäftsführer einer GmbH [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 253].

Es können auch beschränkt geschäftsfähige Personen (z.B. noch minderjährige Kinder) in den Vorstand gewählt werden, vorausgesetzt die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) stimmen der Annahme des Amtes durch den Minderjährigen zu. Im Rahmen der Verwaltung seines Vorstandsamtes muss der Minderjährige aber auch Rechtsgeschäfte abschließen, durch die auch er rechtlich verpflichtet wird. Hier muss der gesetzliche Vertreter deshalb stets seine Zustimmung erteilen, was sich als durchaus umständlich gestaltet. Besser ist es daher, wenn der Minderjährige nur Mitglied in einem erweiterten Vorstand ist. Dadurch ist er zwar nicht der Vertreter des Vereins, hat allerdings dennoch ein Stimmrecht im erweiterten Vorstand. Ratsam ist es in Bezug auf diese vorstehend beschriebene Problematik, ein Mindestalter hinsichtlich der Vorstandstätigkeiten in der Satzung zu bestimmen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 250].

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