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Umfang der Vertretungsmacht

Beschränkungen der Vertretungsmacht

Im Gesetz ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Vereinsvorstand unbeschränkte Vertretungsmacht hat, § 26 Abs. 1 BGB. Das gilt allerdings nicht für solche Rechtsgeschäfte, die – was auch für Dritte offensichtlich ist - komplett außerhalb des Zwecks des Vereins liegen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 261].

Beispiel: Die Satzung sieht als Vereinszweck die Förderung des Fußballsportes vor. Der Vorstand möchte nun ein Bootshaus am See kaufen.

Außerdem ist es dem Vorstand untersagt Rechtsgeschäfte einzugehen, zu deren Abschluss andere Vereinsorgane befugt sind [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 233].

Beispiel: Der Vorstand möchte den Namen des Vereins oder den Vereinszweck ändern. Nach der Satzung ist zu einer derartigen Änderung aber nur die Mitgliederversammlung befugt.

Der Vorstand hat solange Vertretungsmacht, wie er sich im Amt befindet. D.h. die Vertretungsmacht gilt auch dann fort, wenn die Amtsdauer des Vorstands zwar beendet ist, er allerdings noch im Amt bleibt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand muss bei Handlungen, die er im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht ausführt, darauf Acht geben, dass er den Zusatz „e.V.“ mit anführt, um der Problematik der Rechtsscheinhaftung nach § 54 S. 2 BGB zu entgehen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 261].

Die Satzung kann die Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten beschränken, aber sie nicht vollständig entziehen. Hierzu ist neben einer entsprechenden Bestimmung in der Satzung, auch eine Eintragung ins Vereinsregister erforderlich (§§ 64, 68, 70 BGB). Allerdings ist eine Veröffentlichung der beschränkten Vertretungsmacht nicht notwendig [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 234, 236]. 

Beispiele:

1. Die Satzung kann vorsehen, dass der Vorstand vor Abschluss eines Grundstückskaufvertrages die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen muss.

2. Die Satzung kann die Vertretungsmacht des Vorstands insoweit einschränken, als dass Geschäfte, die einen Wert von 5000 € übersteigen, nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Gesamtvorstand seine Zustimmung dazu erklärt hat.

Ergibt sich aus der Satzung nicht eindeutig, ob es sich bei der Bestimmung, die die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt, nur um eine vereinsinterne Verpflichtung handelt oder ob es um eine Beschränkung der Vertretungsmacht nach Außen geht, ist die Satzung auszulegen. Hier kann dann unter anderem erörtert werden, ob der Zweck, der sich aus dieser streitigen Satzungsregelung ergibt, durch eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands erreichbar ist [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 235].

Beispiel: Die Satzung legt fest, dass der Vorstand den Verein nach den Satzungsvorgaben und den Beschlüssen der Versammlung der Mitglieder zu leiten hat. Diese Bestimmung stellt keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands dar, sondern regelt, dass die Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt ist.

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