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In-Sich-Geschäfte des Vorstands

Erlaubnis der In-Sich-Geschäfte

Es kann passieren, dass ein Mitglied des Vorstands in die Situation gerät selbst ein Rechtsgeschäft mit dem Verein abschließen zu wollen.

Beispiel: Der Verein A ist Eigentümer eines Mietshauses. Das den Verein vertretende Vorstandsmitglied X möchte in dem Mietshaus des Vereins eine Wohnung für sich selbst anmieten.

In derartigen Fällen (sog. In-Sich-Geschäfte) findet grundsätzlich - zur Vorbeugung eines Vertretungsmachtmissbrauches - § 181 BGB Anwendung. Dieser Paragraph besagt, dass ein Vertreter (also z.B. wie vorstehend der X), soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen (d.h. im vorstehenden Beispiel der Verein A) mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, kann.

Das bedeutet also, dass ein Vorstandsmitglied, das den Verein bei einem Rechtsgeschäft vertritt, nicht selbst bei dem Rechtsgeschäft Vertragspartner sein darf bzw. nicht als Vertreter einer dritten Person fungieren kann [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 266].

Beispiel: Vorstandsmitglied X des Vereins Z vertritt den Verein beim Kauf eines Rasenmähers für den Fußballplatz des Vereins. Verkäufer des Rasenmähers ist der A. A hat X eine Vollmacht erteilt, um für ihn den Verkauf des Rasenmähers abzuwickeln.

Allerdings kann die Satzung des Vereins kann so gestaltet werden, dass für den Vereinsvorstand entweder eine allgemeine Erlaubnis für den Abschluss derartiger In-Sich-Geschäfte oder nur eine Erlaubnis für bestimmte In-Sich-Geschäfte festgeschrieben wird [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 239].

Beispiel für eine Satzungsklausel mit allgemeiner Erlaubnis der In-Sich-Geschäfte:

Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit.

Die erteilte Erlaubnis zum Abschluss derartiger In-Sich-Geschäfte ist auch in das Vereinsregister einzutragen.

Ist in der Satzung keine Regelung zu den In-Sich-Geschäften getroffen worden, ist es strittig, ob der eigentliche Herr des Rechtsgeschäfts, d.h. hier der Verein, durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. des für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organ des Vereins, dem Vorstand diese In-Sich-Geschäfte gestatten kann. Nach einer Ansicht [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 239] ist die Gestattung eines In-Sich-Geschäfts im Einzelfall durch Beschluss des zuständigen Organs möglich. Nach anderer Ansicht [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 279] kann das In-Sich-Geschäft ohne Grundlage in der Satzung nicht erlaubt werden.

Des Weiteren reicht es nach dem BGH [Urt. v. 16.01.1995, II ZR 290/93] auch nicht aus, wenn in einem Anstellungsvertrag, der mit einem Vorstandsmitglied geschlossen ist, In-Sich-Geschäfte gestattet werden.

Etwas anderes gilt allerdings im Zusammenhang mit der Vermittlung von Spielern für einen Verein. Hier hat das OLG Düsseldorf [Urt. v. 16.08.1995, 22 U 93/951] entschieden, dass ein Spielervermittler zugleich als Vertreter des Spielers und des abgebenden Vereins handeln kann.

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