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Gestaltung des Vorstands

Vorstandsmitgliederzahl und Personalunion

Das Gesetz bestimmt in § 26 Abs. 1 BGB, dass der Verein einen Vorstand haben muss und dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Nicht gesetzlich geregelt ist aber die Anzahl der Mitglieder des Vorstands. Folglich kann der Vorstand aus einer Person (eingliedriger Vorstand) oder aus mehreren Personen (mehrgliedriger Vorstand) bestehen. Sieht die Vereinssatzung einen mehrgliedrigen Vorstand vor, dem neben dem 1. und 2. Vorsitzenden z.B. noch ein Kassenwart und Schriftführer angehören, ist in der Satzung anhand einer anderen Bezeichnung klarstellend zu regeln, welche Personen den Verein vertreten [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 225].

Beispiel: In der Satzung könnte der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und Schriftführer bestehende Vorstand als „Gesamtvorstand“ bezeichnet werden. Die vertretungsberechtigten Personen des Vereins, hier z.B. der 1. und 2. Vorsitzende, könnten dem Begriff „Geschäftsführender Vorstand“ zugeordnet werden unter genauer Darstellung der Vertretungsbefugnisse.

Bei einem mehrgliedrigen Vorstand sind die einzelnen Ämter des Vereins eindeutig verteilt. Es gibt z.B. einen 1. Vorsitzenden, einen 2. Vorsitzenden, einen Kassenwart und Gerätewart. Legt die Satzung einen solchen Gesamtvorstand fest, geht die herrschende Meinung [so z.B. Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 247] davon aus, dass eine Person durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung mehrere Ämter besetzen kann, wenn die Ämter mit Zuständigkeitsbereichen versehen sind und die Vereinssatzung die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person (Personalunion) nicht verbietet [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 383].

Strittig ist aber die Zulässigkeit einer Personalunion beim vertretungsberechtigten Vorstand. Es wird zu diesem Thema zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person durch Beschluss der Mitgliederversammlung / des Vorstands nicht zulässig ist, da es sich dabei um eine Vorstandsverkleinerung handeln würde, für die eine Satzungsänderung notwendig wäre [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 247]. Vertreten wird aber auch die Meinung, dass eine Personalunion zulässig sei, da es der Mitgliederversammlung schließlich frei stehe ein Vorstandsamt nicht zu besetzen und es deshalb gerade möglich sein müsste, mehrere Ämter einer Person zuzuweisen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 230]. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang aber die Satzung des Vereins auszulegen, weil z.B. bei gemeinsamer Vereinsvertretung durch den 1. und 2. Vorsitzenden keine Personalunion möglich ist. Lässt die Satzung aber eine Personalunion zu, müssten auch die damit verbundenen Folgen (z.B. Stimmrechtsverteilung beim Vorstand nach der Zahl der Ämter oder nach Köpfen) in der Satzung geregelt sein. Sind keine Bestimmungen in der Satzung zum Thema Personalunion erkennbar, könnte davon auszugehen sein, dass dies auch nicht gewünscht ist [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 383].

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