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Geschäftsführungspflichten - Sorgfaltspflicht

Haftungsrisiken

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins haben bei der Geschäftsführung sorgsam darauf zu achten, dass sie die ihnen aufgetragenen Pflichten erfüllen, um sich nicht gegenüber dem Verein haftbar zu machen. Denn die Vorstandsmitglieder haften bei Verletzung einer ihrer Pflichten dem Verein gegenüber schon aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Das bedeutet, dass der Vorstand stets die Sorgfalt bei der Bewältigung seiner Aufgaben an den Tag legen muss, die ein gewissenhafter und seinen Aufgaben gewachsener Mensch anlegen würde. Berücksichtigt werden dabei die Umstände im Einzelfall, wie z.B. der Zweck des Vereins, die Aufgabenverteilung der Geschäftsführung [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 276a/276b].

Beispiel:

Der Vorstand des Vereins A versäumt es die Miete für das Vereinsheim an den Vermieter zu entrichten. Für den Schaden, der dem Verein aufgrund von Mahngebühren entsteht, haftet der Vorstand dem Verein gegenüber. Im Außenverhältnis zum Vermieter haftet der Verein für die Mahngebühren und ausstehende Miete.

Verstößt ein Vorstandsmitglied im Außenverhältnis zwar nicht gegen seine Vertretungsbefugnis, aber handelt er im Innenverhältnis den Beschränkungen in der Satzung zuwider, macht er sich auch schadensersatzpflichtig. Handelt dagegen ein Mitglied des Vorstands zuwider eines internen Beschlusses des Vorstands, ist das handelnde Vorstandsmitglied nicht zum Schadensersatz verpflichtet [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 278].

Ist ein Mitglied des Vorstands im Besitz einer besonderen Sachkunde kann dieses Vorstandsmitglied unter Umständen verpflichtet sein, den Verein aufgrund seiner besonderen Sachkunde über z.B. Gefahren zu informieren [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 276b].

Beispiel:

Tierarzt Z ist Vorstandsmitglied des Reitervereins X. Z erkennt sofort, dass das Pferd A an einer hochansteckenden Krankheit leidet. Er muss den Verein X hierüber informieren, um einen Schaden von den anderen Pferden abzuwenden.

Hat die Mitgliederversammlung dem Vorstand eine Weisung erteilt oder hat der Vorstand vor einer Maßnahme die Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt und diese über die möglichen Konsequenzen seiner Handlung auch vollständig informiert, kann sich der Vorstand bei einer Schadensersatzverpflichtung darauf berufen. Das gilt aber nicht bei einem Verstoß gegen die Satzung [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 278].

Die im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze hinsichtlich einer Haftungsfreistellung, sind nur dann anwendbar, wenn der Vorstand aufgrund eines Dienstvertrages eine arbeitnehmerähnliche Stellung innehat. Die Satzung kann allerdings die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein für einfache Fahrlässigkeit ausschließen. Ansonsten empfiehlt sich eventuell der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Vorstandstätigkeit (sog. „Directors‘ and Officers‘ Liability Insurance“ (D&O-Versicherung)) [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 278].

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